Beschluß-
fassung.
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Art. 27.7)
1 Die Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der Zuschläge nach Art. 25
Abs. II, 1II erfolgt durch Beschluß des Steuerausschusses oder des Rentamts, dem die Steuer-
veranlagung zusteht.
Auf die Beschlußfassung und auf die Rechtsmittel finden die Vorschriften der Art. 10
Abs. II, 36, 42 bis 64, 70, 72 Abs. V, VI, 92 des Einkommensteuergesetzes entsprechende
Anwendung.
Art. 28.
1Die Berechnung der Steueransätze nach Art. 25, dann die Berechnung und Verteilung
der Gemeindeumlagen nach Art. 26 erfolgen durch die Gemeindeverwaltung. Die Vornahme
dieser Geschäfte kann vertragsweise dem Rentamt übertragen werden.
I1 Die Gemeindeverwaltungen sind befugt, bei den Rentämtern, in der Pfalz auch bei
den Steuereinnehmereien die Steuerlisten und die sonstigen Behelfe einzusehen und Abschriften
davon zu nehmen. «
Art. 29.
1 Die Beschlußfassung über die Einführung oder Erhöhung von Gemeindeumlagen sowie
über Unternehmungen und Einrichtungen, welche die Einführung oder Erhöhung von Gemeinde-
umlagen erfordern, steht der Gemeindeverwaltung zu. Der Beschluß bedarf in Gemeinden
mit städtischer Verfassung der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden
rechts des Rheins der Zustimmung der Gemeindeversammlung.
I1 Eine Erhöhung der Gemeindeumlagen ist dann anzunehmen, wenn der Umlagen-
hundertsatz (Art. 26) gesteigert wird.
Art. 30.
In den Landgemeinden rechts des Rheins gelten für die Beschlußfassung (Art. 29)
folgende besondere Vorschriften:
1. Entfällt mehr als ein Drittel der Steuersumme, aus der die Gemeindeumlagen
berechnet werden (Art. 24, 25), auf fünf oder weniger als fünf Personen, so
ist jeder dieser Höchstbesteuerten im Gemeindeausschuß und in der Gemeinde-
versammlung stimmberechtigt und muß zu den Sitzungen besonders geladen werden.
Die Ladung hat an den Hoöchstbesteuerten oder an dessen Bevollmächtigten (Ge-
meindeordnung Art. 25) zu ergehen. Ist die Aufstellung eines Bevollmächtigten
trotz Verlangens des Gemeindeausschusses unterblieben, so kann die Ladung durch
öffentlichen Anschlag an der Gemeindetafel bewirkt werden.
2. Die Höchstbesteuerten können in den Sitzungen durch Bevollmächtigte vertreten
werden. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Minderjährige und