Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 74. 905 
87. 
Soweit die Sicherheit nicht für Reichssteuerforderungen (§ 24 der Ausführungs- 
bestimmungen) in Anspruch zu nehmen ist, haftet sie zunächst für fällig gewordene Staats- 
steuerforderungen. 
88B. 
Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt von Fall zu Fall auf berichtliche 
Anregung der Regierungsfinanzkammer im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, 
in welcher Weise der Betrag von drei Fünfteln der erhobenen bundesstaatlichen Steuern 
für die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Schulgemeinden verwendet wird. 
München, den 12. Oktober 1918. 
v. Breunig.
	        
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