Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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27. 
Soweit von der Anstaltsverwaltung Vordrucke eingeführt sind, müssen sie benützt 
werden. Die auf ihnen enthaltenen Weisungen der Anstaltsverwaltung sind zu beachten. 
Nicht vorschriftsmäßig abgegebene Erklärungen muß die Anstaltsverwaltung nicht 
berücksichtigen. 
sichtig 28. 
Veröffentlichungen der Anstaltsverwaltung erfolgen im „K. Bayerischen Staatsanzeiger". 
München, den 23. Oktober 1918. 
Dr. v. Lrettreich.
	        
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