Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 923 
II. Gesellschaftsvertrãge. 
Zu den 881 bis 9 des Gesetzes und zu Tarifnummer 14. 
83. 
(1) Die in Tarifnummer 1 A bezeichnete Abgabe ist durch Einzahlung bei der zu- 
ständigen Steuerstelle zu entrichten 
(2) In den Bundesstaaten, in welchen bisher eine Stempelabgabe oder sonstige Ab- 
gabe von Gesellschaftsverträgen (Tarifnummer 1 A) für Landesrechnung durch Verwendung 
von Stempelzeichen oder nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften mit diesen 
oder in anderer Weise erhoben worden ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit 
dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) anordnen, daß die Abgabe mit den aus den §§ 9, 18, 
19 sich ergebenden Anderungen nach dem für die Landesabgabe maßgebenden Verfahren ein- 
zuziehen ist. Eine solche Anordnung kann auch nur für einen Teil der in Tarifnummer 
1 A bezeichneten Beurkundungen getroffen werden. Die Landesregierung kann mit Zu- 
stimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch in sonstigen Fällen die Verwendung von 
Reichsstempelzeichen oder die Erhebung der Abgabe nach den für Gerichtsgebühren geltenden 
Vorschriften vorschreiben. 
8 4. 
(1) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt anzuordnen, daß die Entrichtung 
der Abgabe auch bei einer anderen oder ausschließlich bei einer anderen Steuerstelle desselben 
Bundesstaats erfolgen kann als der nach § 3 Abs. 1, 3 des Gesetzes örtlich zuständigen 
Steuerstelle. In diesem Falle ist der örtlich zuständigen Steuerstelle von der mit der 
Versteuerung befaßten Steuerstelle von jeder derartigen Abgabenentrichtung unter Bezeichnung 
der Gesellschaft und der Urkunde sowie unter Beifügung einer Abschrift der Steuerberechnung 
Mitteilung zu machen. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ferner ermächtigt anzuordnen, daß die Fest- 
setzung der Abgabe durch eine hierfür besonders bestimmte Behörde (Feststellungsbehörde) 
und die Erhebung der Abgabe durch die Steuerstelle erfolgt. Sie erläßt in diesem Falle 
die zur Regelung des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen. 
(3) Wenn ein besonderes Interesse an der Beschleunigung besteht, können die im 
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich der Notare die 
Abgabe unter Vorbehalt der Nachprüfung durch die Steuerbehörden selbst festsetzen und an 
die Steuerstelle abführen. Die Behörden und Beamten einschließlich der Notare gelten in 
diesem Falle als Feststellungsbehörde im Sinne des vorstehenden Abs. 2. Nach der Ab- 
führung der Abgabe kann die Urkunde, nachdem auf ihr der Betrag der festgesetzten Abgabe 
und der Tag ihrer Ablieferung an die näher zu bezeichnende Steuerstelle ve worden 
1. Art der 
Abgaben- 
entrichtung.
	        
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