Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

2. Grundlagen 
für die Steuer- 
berechnung. 
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ist, den Beteiligten ausgehändigt werden. Der Steuerstelle ist unverzüglich eine Abschrift 
der Urkunde und der Stempelberechnung zu übersenden. 
(4) Ist die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem 
Beitritt einer Behörde oder eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschafts- 
organs abhängig, so bestimmt die Landesregierung die Amtsstelle, die die Abgabe zu verein- 
nahmen hat, und das Verfahren. 86 
(1) Die im § 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließ- 
lich der Notare haben in die von ihnen errichteten Urkunden eine Angabe der Beteiligten 
über den Wert des für die Stempelberechnung maßgebenden Gegenstandes und in den Fällen 
der Tarifnummer 1 Ab darüber aufzunehmen, ob und gegebenenfalls welche in der Urkunde 
nicht beurkundeten Leistungen neben der Leistung der Stammeinlage übernommen worden 
sind. Lehnen die Beteiligten eine solche Angabe ab, so ist dies in die Urkunde aufzunehmen. 
Sofern nicht § 4 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen zutrifft, haben die vorgenannten 
Behörden und Beamten nach Aufnahme jeder Urkunde der in Tarifuummer 1 A bezeichneten 
Art spätestens innerhalb einer Woche nach dem Errichtungstage der Steuerstelle ihres 
Bezirkes eine Abschrift der Urkunde zu übersenden. Auf den lrschriften der Urkunde ist 
zu bescheinigen, wann und an welches Amt die Ubersendung erfolgt ist. Die Steuerstelle 
hat die Abschrift solcher Urkunden, zu deren Versteuerung eine andere Steuerstelle zuständig 
ist, dieser unverzüglich zur weiteren Erledigung zu übersenden. 
(2) Nicht von Behörden oder Beamten (Notaren) aufgenommene Urkunden sind von 
den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte vor Ablauf von zwei Wochen nach der Ausstellung 
der Urkunde mit einer deren wesentlichen Inhalt sowie die im Abs. 1 Satz 1 erforderten 
Angaben enthaltenden schriftlichen Anmeldung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift der 
zuständigen Steuerstelle zur Versteuerung vorzulegen. Das gleiche gilt auch von Protokollen 
über Generalversammlungen, in denen die Einforderung von Nachschüssen beschlossen ist. 
Einer besonderen schriftlichen Anmeldung bedarf es insoweit nicht, als der vorgelegten 
Urkunde eine zum Verbleibe bei der Steuerstelle bestimmte Abschrift beigefügt wird und 
die im Abs. 1 Satz 1 erforderten Angaben in der Urkunde enthalten sind. 
(3s) Sind über die Einforderung von Nachschüssen oder in den Fällen des Zusatzes 4 
zu Tarifnummer 1 Aa, b Urkunden nicht ausgestellt, so sind diese Rechtsvorgänge mit den 
zur Berechnung der Abgabe notwendigen Angaben der Steuerstelle binnen zwei Wochen 
nach Eintritt der Steuerpflicht schriftlich anzumelden. Zu der Anmeldung ist bei der 
Einforderung von Nachschüssen sowie in Fällen des Zusatzes 4 Schlußsatz die Gesellschaft, 
im übrigen jeder Teilnehmer am Rechtsgeschäfte verpflichtet. — 
(4) In den Fällen der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 Satz 2, Zusatz 3 ist der
	        
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