Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 927 
festsetzung bedürfen der Genehmigung der Direktivbehörde, es sei denn, daß nach dem Ermessen 
der Steuerstelle die gesetzlich festzusetzende Steuer höchstens dreihundert Mark beträgt. Erscheint 
hiernach die Genehmigung der Direktivbehörde erforderlich, so ist der Steuerpflichtige hierauf 
hinzuweisen. 
(3) Im Falle des § 5 Abs. 4 des Gesetzes hat die Steuerstelle die Steuerpflichtigen 
über das ihnen zustehende Recht, eine Preistrennung innerhalb der daselbst angegebenen Frist 
noch nachträglich schriftlich zu vereinbaren, und über die Bedeutung dieser Preistrennung für 
die Steuerberechnung zu belehren. 89 
(1) Insoweit als der Wert des Gegenstandes, wenn auch nur annähernd, sogleich fest-6. Aussebung 
gestellt werden, oder als die Abgabe ohne Rücksicht auf den unbestimmten Wert wenigstens teil- gorsinermo. 
weise sofort festgesetzt werden kann, hat die Versteuerung sofort stattzufinden. Soweit diese Vor- 
aussetzung nicht zutrifft, wird die Versteuerung bis zur Beseitigung der Hindernisse ausgesetzt. 
(2) Eine Aussetzung der Versteuerung kann auf Antrag auch dann stattfinden, wenn 
von dem Steuerpflichtigen ein Interesse an der alsbaldigen Aushändigung der Urkunde 
glaubhaft gemacht wird. Dem Antrag darf nur gegen eine nach dem Ermessen der Steuer- 
stelle ausreichende Sicherung der Abgabe stattgegeben werden. 
(3) Ist in den Fällen der Abs. 1, 2 oder auf Antrag wegen nicht sofortiger Voll- 
zahlung des Kapitals, der Nachschüsse usw. Aussetzung der Versteuerung bewilligt, so tritt 
an Stelle der im § 7 Abs. 3 bezeichneten Bescheinigung nach gleichem Muster eine Be- 
scheinigung über die Aussetzung der Versteuerung. 
(4) Die Fälle, in denen nach vorstehendem Aussetzung der Versteuerung bewilligt ist, 
sind, sofern sie nicht bis zum Abschluß des Anmeldungsbuchs erledigt sind, in ein Über- 
wachungsbuch nach Muster 2 einzutragen. Die Steuerstelle hat in angemessenen Fristen 2½% 
zu prüfen, ob der Aussetzungsgrund noch fortbesteht oder ob die endgültige Feststellung und * 
Erhebung der Abgabe möglich ist. In gleicher Weise sind die der Steuerstelle angemeldeten 
oder ihr sonst bekannt gewordenen Fälle zu überwachen, in denen bei vor dem 1. Oktober 1913 
errichteten Gesellschaften der in Tarifnummern 1 Aa, db bezeichneten Art Einzahlungen auf 
nicht voll eingezahltes Kapital oder nicht voll eingezahlte Nachschüsse noch ausstehen. 
(5) In den Fällen des § 3 Abs. 2 kann die Überwachung durch die Landesregierung 
im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) in einer von den Vorschriften 
des Abs. 4 abweichenden Weise geregelt werden. 
8 10. 
(1) Ist die Versteuerung ausgesetzt, so hat der Steuerpflichtige binnen 14 Tagen nach 
Wegfall des Aussetzungsgrundes, in Fällen der Aussetzung wegen nicht sofortiger Vollzahlung
	        
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