7. An-
rechnung von
Schlußnoten-
stempel.
8. Mit-
teilungen der
Register-
gerichte.
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des Kapitals, der Nachschüsse usw. binnen 14 Tagen nach Ablauf der von der Gesellschaft
für die Einzahlungen gestellten Frist und bei verspäteter Einzahlung nach dieser der Steuer-
stelle Mitteilung zu machen und den Abgabebetrag zu entrichten.
(2) Bei der Gewährung der Aussetzung hat die Steuerstelle auf diese Verpflichtung
hinzuweisen.
8 11.
(1) Im Falle des 8 7 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes ist die Stempelbefreiung für die
Urkunde gewahrt, wenn der vorgeschriebene Vermerk innerhalb der Zeit zur Urkunde gebracht
ist, innerhalb welcher andernfalls die Versteuerung der Urkunde zu bewirken gewesen wäre.
(2) Ist die Stempelabgabe der Tarifnummer 4 a im Wege des Abrechnungsverfahrens
zu entrichten, so ist der Vermerk darauf zu richten, daß, von wem und wann die Abgabe
im Abrechnungsverfahren entrichtet ist. Dabei sind der Steuerbetrag und der Tag anzu-
geben, an dem die Verrechnung im Steuerbuch erfolgt ist.
§ 12.
(1) Die Benachrichtigungen nach 6 des Gesetzes haben in den Fällen der Tarif-
nummer 1 Aa, b auch den Betrag des Grund= oder Stammkapitals oder der Kapital-
erhöhung zu enthalten. Die Benachrichtigungen sind nach näherer Bestimmung der Landes-
regierungen und sofort nach der Eintragung zu erstatten. Die Landesregierungen teilen,
soweit erforderlich, den mit der Führung der Register betrauten Behörden die Steuerstellen
mit, an welche die Benachrichtigungen zu senden sind.
(2) Soweit nach § 3 Abs. 2 die Abgabe durch die mit der Führung der Register
betraute Behörde erhoben wird, fällt die Pflicht zur Benachrichtigung weg. Die Landes-
regierung kann mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch in anderen Fällen
anordnen, daß von einer Benachrichtigung abgesehen wird, sofern durch die sonst bestehenden
Einrichtungen die Gewähr dafür geboten ist, daß die Steuerstelle von den steuerpflichtigen
Rechtsvorgängen amtlich rechtzeitig Kenntnis erhält.
(3) Die Steuerstelle prüft, ob für den in der Benachrichtigung bezeichneten Vorgang
bereits die Abgabe entrichtet ist. Trifft dies zu, so bildet die Benachrichtigung einen Beleg
zur Steuerberechnung. Soweit die Versteuerung nicht durch die örtlich zuständige Steuer-
stelle erfolgt ist, hat diese der Stelle, welche die Versteuerung vorgenommen hat, die Be-
nachrichtigung zu übersenden.
(4) Hat eine Versteuerung noch nicht stattgefunden, so hat die Steuerstelle das Weitere
wegen nachträglicher Entrichtung der Abgabe und etwaiger Einleitung des Strafverfahrens
zu veranlassen.