Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 929 
§ 13. 
Sofern Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach Inhalt ihres Gesellschafts= 2. Grund- 
vertrags den Erwerb und die Verwertung von Grundstücken nicht betreiben, zu einem derartigen #de sluce 
Betriebe tatsächlich übergehen, haben sie der Steuerstelle zu der nach Tarifnummer 1 Ab esell- 
Erhöhung Abs. 2 erforderlichen Nacherhebung binnen 14 Tagen nach dem Abschluß des schaften. 
ersten derartigen Geschäfts hiervon Mitteilung zu machen. 
8 14. 
Die Befreiungsvorschrift 2 zur Tarifnummer 1 Aa, 4. Ic findet unter den darin an= 10. Befreite 
gegebenen Voraussetzungen auch Anwendung auf inländische Gesellschaften und Genossenschaften, Gesellschaften. 
welche die Einrichtung oder den Betrieb von inländischen Kraftwagenlinien mit einem fahr- 
planmäßig geregelten Verkehr oder die Herstellung oder den Betrieb von Eisenbahnen oder 
die Einrichtung oder den Betrieb von Kraftwagenlinien der vorbezeichneten Art in den 
deutschen Schutzgebieten zum Zwecke haben, sowie auf Gesellschaften, die sich mit Arbeiter- 
ansiedlung oder innerer Kolonisation befassen (Siedlungsgesellschaften). 
15. 
(1) Juländische Gesellschaften und Genossenschaften, welche die Befreiung von der 
Abgabe nach Tarifnummer 1A Befreiungen zu a, b, c, in Anspruch nehmen, haben einen 
hierauf gerichteten Antrag bei der Direktivbebörde zu stellen, in deren Bezirke sie ihren 
Sitz haben und hierbei, unter Einreichung des Gesellschaftsvertrags und der etwa dazu er- 
gangenen Anderungsbeschlüsse in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und etwaiger 
weiterer Beweisstücke, den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen der Befreiungs- 
vorschriften vorliegen. 
(2) Sofern die Befreiung von der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde oder 
von einem Beschlusse des Bundesrats abhängt, überreicht die Direktivbehörde den Antrag 
mit ihrem Gutachten der obersten Landesfinanzbehörde, im übrigen eutscheidet sie selbst 
über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Die oberste Landes- 
finanzbehörde führt unter Beifügung des Antrags in lrschrift, des Gesellschaftsvertrags, 
des Gutachtens der Direktivbehörde und der etwaigen sonstigen Unterlagen und unter 
Mitteilung der eigenen Auffassung das Einverständnis des Reichskanzlers (Reichsschatzamt), 
gegebenenfalls die Entscheidung des Bundesrats herbei. 
(3) Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats oder, sofern es eines solchen nicht 
bedarf, auf Grund der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde oder der Direktiv- 
behörde hat die Steuerstelle auf der vorgelegten Urkunde die Steuerfreiheit, etwa wie folgt, 
zu bescheinigen: 
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