Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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übernommen worden ist oder daß die Güterbeförderung abgabefrei ist, es sei denn, daß die Steuer- 
stelle die Aushändigung der Güter ausdrücklich ohne vorgängige Entrichtung oder Sicherstellung der 
Abgabe oder Beibringung der Nachweise gestattet hat. Bei Beförderungen in den Fällen des § 3 
Nr. 2, 4 is 7 des Gesetzes ist die Aushändigung zulässig, ohne daß vorher ein Nachweis der Steuer- 
freiheit erbracht ist. Die Überwachung kann anderen amtlichen Stellen übertragen werden, ins- 
besondere für Ausladeplätze, bei denen sich keine Steuerstelle befindet. Die sich hieraus für 
das Verfahren ergebenden abweichenden Bestimmungen trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
(3) Wird zum Nachweis, daß hinsichtlich der auszuladenden Güter den steuerlichen Vor- 
schriften genügt ist, die mit Empfangsbekenntnis versehene zweite Ausfertigung der Versteue- 
rungsanmeldung oder ein Steuerbegleitzettel in doppelter Ausfertigung vorgelegt, so hat die 
Steuerstelle die vorgelegten Nachweise zu prüfen und die Nachweise mit einem Prüfungs- 
vermerke zu versehen. Die Ausladung der Güter und die Wiederausfahrt des Fahrzeugs darf 
durch eine Prüfung, ob die Nachweise mit den geladenen Gütern übereinstimmen, nicht auf- 
gehalten werden. Haben sich bei der Prüfung Anstände nicht ergeben, so ist die Versteue- 
rungsanmeldung und, wenn die Sendung auf Steuerbegleitzettel gegangen ist, die eine Aus- 
fertigung des Steuerbegleitzettels zurückzugeben. Für die Pflicht zur Aufbewahrung und Mit- 
führung der letzteren gilt § 21 Abs. 2 Satz 2. Die zweiten Stücke der im Laufe des 
Monats abgegebenen Steuerbegleitzettel hat die Steuerstelle nach den Ausstellern und der 
Nummerfolge zu ordnen und bis zum 5. des folgenden Monats der Steuerstelle zu über- 
senden, bei der das zum Abrechnungsverfahren zugelassene Beförderungsunternehmen die Ab- 
gabe zu entrichten hat. Die letztere Steuerstelle hat gelegentlich der Prüfung der Steuer- 
bücher sich zu überzeugen, ob die ausgestellten Steuerbegleitzettel mit dem Steuerbuch und 
seinen Unterlagen übereinstimmen, ob insbesondere also alle Sendungen, über die Steuer- 
begleitzettel ausgestellt sind, sich auch verbucht finden. 
(4) Die Steuerstelle ist befugt, sich vom Schiffer den Nachweis der steuerlichen Er- 
ledigung der mit der letztvorhergegangenen Schiffsreise ausgeführten Güterbeförderung führen 
zu lassen. Zu diesem Zwecke hat der Schiffer auf Verlangen die auf diese Güterbeförderung 
bezügliche zweite Ausfertigung der Versteuerungsanmeldungen sowie die ihm zurückgegebenen 
zweiten Ausfertigungen der Steuerbegleitzettel vorzulegen. Ergibt sich der Verdacht, daß in 
der Zwischenzeit Güterbeförderungen unter Umgehung der Steuerpflicht ausgeführt worden sind, 
so ist das zur Einleitung des Strafverfahrens Erforderliche zu veranlassen. 
g 26. 
Die Hafen-, Kanal- und Stromaufsichtsbeamten sowie die Zoll- und Steueraufsichts- e) ülber— 
beamten sind berechtigt, von den Führern von Schiffen und Flößen, die in Fahrt befindlich achung dur 
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sind oder an Stellen, an denen sich keine Steuerstelle befindet, angelegt haben, oder die im beamten.
	        
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