Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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hierbei der Betrag der einzelnen auf die Zwischenscheine geleisteten Einzahlungen und der 
dafür entrichteten Abgaben sowie der Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben; 
auch sind die abgestempelten Zwischenscheine mit den abzustempelnden Weitpapieren vorzu- 
legen. Ist die Anrechnung zulässig, so erfolgt die Einzahlung des für die ausländischen 
Aktien usw. etwa noch zu erlegenden Abgabebetrags, die Quittungsleistung und die Ab- 
stempelung der Papiere nach den Bestimmungen der §§ 23, 27, 28. Auf der Anweldung 
(§ 22) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke sowie 
die dafür zu erhebende Abgabe ersichtlich zu machen. 
(2) Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf 
nicht vollgezahlte ausländische Namensaktien und Anteilscheine statt. 
(3) Auf den Zwischenscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Aus- 
schneiden oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Ver- 
nichtung auch in anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; 
was in dieser Beziehung veranlaßt ist, wird auf der Anmeldung vermerkt. 
(4) Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abge- 
stempelten Zwischenscheine zur Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und zur 
Vernichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen 
Stücke vorgelegt werden. 
8 32. 
(1) Soweit die Zwischenscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden 
ausländischen Aktien usw. vorgelegt werden können, darf der Anmelder, unter Angabe des 
auf die Zwischenscheine eingezahlten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung 
der abgestempelten Zwischenscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags in 
der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in 
Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder nach näherer Bestimmung der obersten 
Landesfinanzbehörde sicherzustellen. Die Steuerstelle hat auf der dem Anmelder zurückzu- 
gebenden Ausfertigung der Anmeldung unter Bezugnahme auf den Vorbehalt die Hinter- 
legung oder Sicherstellung zu bescheinigen und einen entsprechenden Vermerk im Anmeldungs- 
buche zu machen, im übrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatz des § 31 zu 
verfahren. Die Zwischenscheine müssen innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der ab- 
gestempelten ausländischen Aktien usw., den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der 
Steuerstelle vorgelegt werden. Aus besonderen Gründen kann die Steuerstelle eine Ver- 
längerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der Zwischenscheine hat der Anmelder 
den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten 
Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben, auch die oben be-
	        
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