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zeichnete Ausfertigung der Anmeldung mitbeizufügen. Ist die Anrechnung zulässig, so hat
die Steuerstelle wegen der etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen auf den Zwischenscheinen
(631 Abs. 3) und wegen Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrags oder der bestellten Sicher-
heit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf der
mitvorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung sowie auf der als Beleg
bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im Anmeldungsbuche zu vermerken. Nach
Ablauf der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung nicht getilgte Teil der Steuer ein-
zuziehen.
(2) Soweit infolge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Zwischen-
scheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht er-
sichtlich sind, ist deren Angabe durch den Anmelder nicht erforderlich. Auf Verlangen der
Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung die Quittungen über die Steuer-
entrichtung beizubringen.
Zum § 12 des Gesetzes.
§ 33.
Die im § 12 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen (vorläufigen Anmeldungen)
sind nach dem anliegenden Muster 5 an diejenige Abstempelungsstelle zu erstatten, in deren r
Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat. Diese hat die Versteuerung zu überwachen. Es ist
nicht ausgeschlossen, daß die Wertpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert
werden; in diesem Falle hat die Steuerstelle, welche die Abstempelung bewirkt, derjenigen
Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung eingereicht ist, von der Versteuerung Nach-
richt zu geben.
7. Vorläufige
Anmeldung.
Zu Tarifnummer 2 Zusatz 3.
g 34.
. Ver-
(1) Im Falle des Zusatzes 3 zur Tarifnummer 2 hat der Schuldner spätestens binnen steuerung von
zwei Wochen nach Eingehung des Schuldverhältnisses der zur Abstempelung inländischer Schuldbuch.
Schuldverschreibungen für seinen Wohnsitz zuständigen Steuerstelle eine unter Orts= und Zeit= forderungen.
angabe von ihm unterzeichnete und alle zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben,
insbesondere über die Höhe der Schuld, Art und Nennbetrag der dafür gegebenenfalls aus-
zuhändigenden Wertpapiere enthaltende Anmeldung nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung 1n•
einzureichen. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag in !*ie
beiden Ausfertigungen der Anmeldung nach dem Abgabensatze, der den auszuhändigenden
Wertpapieren entspricht, fest und zieht ihn ein. Eine Ausfertigung mit Quittung über den
Empfang der gezahlten Abgabe ist dem Anmelder zurückzugeben. 168.