Nr. 76. 941
Zeit der darauf geleisteten Einzahlungen anzugeben und zugleich die Beweise für diese
Angaben beizubringen.
(3) Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und
der Abgabe.
(4) Wegen der Quittung über die Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe
der abgestempelten Wertpapiere finden die Bestimmungen der § 23, 27, 28 sinngemäße
Anwendung.
(5) Ist der Zwischenschein bereits vor dem 1. August 1918 vollgezahlt und ist über
einen Abgabebetrag nicht zu guittieren, so ist dies in der zurückzugebenden Ausfertigung
der Anmeldung zu bescheinigen.
Zum 8§ 14 Abs. 2 des Gesetzes.
§ 36
(1) Wird für Wertpapiere der in der Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3
bezeichneten Art auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes völlige oder teilweise Befreiung
von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der Anmeldung (§ 22) der Sachverhalt
anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die Wertpapiere in der Tat nur zum
Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten
Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurückzuziehenden Stücke vorschriftsmäßig versteuert
oder steuerfrei sind.
(2) Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen
Stücke ohne Abgabenerhebung. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann sich die Direktiv-
behörde auf die Feststellung der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der steuer-
freie Umtausch zulässig ist, beschränken und die Prüfung, ob den Erfordernissen hinsichtlich
der vorgelegten einzelnen Stücke genügt ist, sowie die Verfügung der abgabefreien Abstempelung
der ihr untergeordneten Behörde übertragen. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldungs-
buche. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf etwa
befindlichen Stempelzeichen finden die Bestimmungen der §§ 31, 32, wegen der Anmeldung
und Abstempelung die Bestimmungen der 88 22ff. siungemäße Anwendung. In den Fällen,
in denen wegen Uberganges eines Kuxes auf einen neuen Inhaber an Stelle des bisherigen,
auf Namen lautenden Kuxscheins ein gleichlautender, jedoch auf den Namen des neuen
Inhabers ausgestellter Kuxschein zur Stempelung vorgelegt wird, hat diejenige Steuerstelle,
welcher die Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu befinden, ob die Abstempelung ohne
Abgabenerhebung zu bewirken ist. Das gleiche gilt für den Fall, daß an Skllle eines
Kuxscheins mehrere neue oder an Stelle mehrerer Kuxscheine ein neuer oder mehrere neue
ausgestellt werden.
10. Steuer-
freier
Umtausch.