Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 943 
Auf Grund vorstehender Bescheinigung ist heute zu Nummer des 
, Herrn 
Anmeldungsbuchs für die Frimmm — 
„ QYyJ7• °. zu- eMNennbetrag 
von (in Zahlen und Buchstaben)n. dersclben Wertpapiere steuerfrei 
  
(Ort und Tag der Ausstellung) 
(Amtsstempelabdruck) (Bezeichnung der Amtsstelle) 
(Unterschriften) 
Die Bescheinigung dient als Beleg für die abgabefreie Abstempelung der eingeführten 
Papiere. Im übrigen ist wie beim Eingang unabgestempelter ausländischer Wertpapiere zu 
verfahren (88 22, 27 ff.). Die Abstempelung hat, soweit der Neunbetrag der eingeführten 
Papiere den in der Bescheinigung angegebenen Neunbetrag nicht übersteigt, auch dann steuerfrei 
zu erfolgen, wenn seit Erteilung der Bescheinigung eine Anderung des gesetzlichen Steuersatzes 
eingetreten ist. Sofern die eingeführten Papiere einen geringeren Gesamtnennwert darstellen, 
wie in der Bescheinigung angegeben, kann der Uberreichende bei der Steuerstelle die Aus- 
stellung einer neuen Bescheinigung über den Restbetrag beantragen. Die Ausstellung erfolgt 
durch die im Abs. 4 bezeichnete Direktivbehörde auf Grund der ursprüuglichen Bescheinigung 
und der ihr nach 8 38 zugehenden Benachrichtigung. 
(6) Die neue Bescheinigung besteht in einer wörtlichen Abschrift der vorgelegten Be- 
scheinigung und in einem Vermerke, wann, bei welcher Steuerstelle und für welche Neunwerte 
eine steuerfreie Abstempelung erfolgt ist. Eine Eintragung derartiger neuer Bescheinigungen 
in das Ausfertigungsbuch (Muster 8) findet nicht statt, jedoch ist in der Bemerkungsspalte 
bei der Eintragung der ersten Bescheinigung die Ausstellung der neuen Bescheinigung zu 
vermerken. Die ursprüngliche Bescheinigung ist der Steuerstelle zurückzugeben. 
(7) Bei jeder ferneren steuerfreien Abstempelung auf Grund der neuen Bescheinigung 
ist in gleicher Weise zu verfahren mit der Maßgabe, daß in der neu auszustellenden Abschrift 
(Abs. 6) sämtliche bisher stattgehabten steuerfreien Abstempelungen zu vermerken sind. 
(8) Wenn nicht vollgezahlte Papiere zur Aus= und Einfuhr gelangen, tritt, sofern 
nicht sämtliche Einzahlungen im voraus versteuert sind, an Stelle des Nennbetrags der 
Betrag der geleisteten Einzahlungen. 
(9) Im Falle des Verlustes oder der Vernichtung einer Bescheinigung ist eine Kraft- 
loserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens nicht zulässig.
	        
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