Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 947 
Grund einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung nach Muster 11 zu ent— Luisie— 
richten. Die Einreichung hat binnen 14 Tagen nach dem Ablauf der für die Einzahlung *7° 
ausgeschriebenen Frist und für die bis dahin nicht eingegangenen Zahlungen spätestens 14 
Tage nach dem Eingang der Einzahlungen zu erfolgen. 
(2) Die weiteren Einzahlungen sind bei derselben Steuerstelle zur Versteuerung anzu- 
melden, welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinnanteilscheinbogen bewirkt hat. 
Der Vorlegung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht. 
(3) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen die 
volle tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Nennwerts der vollgezahlten Stücke im voraus 
zu entrichten. Sofern dies nicht geschieht, hat die Stenerstelle die Erhebung der weiteren 
Abgabe für den Fall weiterer Einzahlungen auf die Wertpapiere zu überwachen. 
g 61. 
Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschristen unter 2, 3 der 
Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung 
bei der Steuerstelle anzumelden, welche die Bescheinigung über die Abgabefreiheit des Ge- 
sellschaftsvertrags gemäß § 15 Abs. 3 abgegeben oder den Gesellschaftsvertrag versteuert hat 
& 7) oder durch welche die Stücke, für welche die Bogen ausgegeben werden, abzustempeln 
sind oder abgestempelt worden sind. In den Fällen des 8 3 Abs. 2 bestimmt die oberste 
Landesfinanzbehörde die Abstempelungsstelle. Die steuerfreie Abstempelung geschieht durch 
Aufdruck des im § 97 beschriebenen Stempels mit der Umschrift „STEMPELFREI“. 
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 48, 49 anzuwenden. 
* 52. 
(1) Wird eine Ermäßigung der Abgabe auf Grund von Tarifnummern 3 Aa, b Abl. 2 
oder eine Kürzung der Abgabe auf Grund von § 16 des Gesetzes beansprucht, so ist das 
Sachverhältnis in der Anmeldung (§8 46, 50) anzugeben und nachzuweisen, daß die 
yesetzlichen Voraussetzungen für die Kürzung gegeben sind. 
(2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis auf den die 
Abgabe gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung dieses Betrags. Die 
Verfügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
(3) Wird beansprucht, daß auf Grund von Tarifnummer 3 Aa, b Abs. 2 die Ab- 
gabe ganz außer Hebung bleibt, so finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß die Direktivbehörde die steuerfreie Abstempelung nach § 51 Satz 3, 
4 verfügt. 
169“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.