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Grund einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung nach Muster 11 zu ent— Luisie—
richten. Die Einreichung hat binnen 14 Tagen nach dem Ablauf der für die Einzahlung *7°
ausgeschriebenen Frist und für die bis dahin nicht eingegangenen Zahlungen spätestens 14
Tage nach dem Eingang der Einzahlungen zu erfolgen.
(2) Die weiteren Einzahlungen sind bei derselben Steuerstelle zur Versteuerung anzu-
melden, welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinnanteilscheinbogen bewirkt hat.
Der Vorlegung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht.
(3) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen die
volle tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Nennwerts der vollgezahlten Stücke im voraus
zu entrichten. Sofern dies nicht geschieht, hat die Stenerstelle die Erhebung der weiteren
Abgabe für den Fall weiterer Einzahlungen auf die Wertpapiere zu überwachen.
g 61.
Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschristen unter 2, 3 der
Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung
bei der Steuerstelle anzumelden, welche die Bescheinigung über die Abgabefreiheit des Ge-
sellschaftsvertrags gemäß § 15 Abs. 3 abgegeben oder den Gesellschaftsvertrag versteuert hat
& 7) oder durch welche die Stücke, für welche die Bogen ausgegeben werden, abzustempeln
sind oder abgestempelt worden sind. In den Fällen des 8 3 Abs. 2 bestimmt die oberste
Landesfinanzbehörde die Abstempelungsstelle. Die steuerfreie Abstempelung geschieht durch
Aufdruck des im § 97 beschriebenen Stempels mit der Umschrift „STEMPELFREI“.
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 48, 49 anzuwenden.
* 52.
(1) Wird eine Ermäßigung der Abgabe auf Grund von Tarifnummern 3 Aa, b Abl. 2
oder eine Kürzung der Abgabe auf Grund von § 16 des Gesetzes beansprucht, so ist das
Sachverhältnis in der Anmeldung (§8 46, 50) anzugeben und nachzuweisen, daß die
yesetzlichen Voraussetzungen für die Kürzung gegeben sind.
(2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis auf den die
Abgabe gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung dieses Betrags. Die
Verfügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche.
(3) Wird beansprucht, daß auf Grund von Tarifnummer 3 Aa, b Abs. 2 die Ab-
gabe ganz außer Hebung bleibt, so finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maß-
gabe Anwendung, daß die Direktivbehörde die steuerfreie Abstempelung nach § 51 Satz 3,
4 verfügt.
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