Zum § 26 a des Gesetzes.
§ 78.
19. Ab.
rchmmas- Zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe aus Tarifnummer 4 a im Wege des Abrechnungs-
verfahren. verfahrens (8 26 a des Gesetzes) sind unter den nachstehenden Bedingungen die folgenden
Personen zuzulassen:
1. Kursmakler,
2. die zu einer inländischen Börse zugelassenen sonstigen Makler, die nach der
Bescheinigung des Börsenvorstandes die Vermittlung des An= und Verkaufs
von Wertpapieren gewerbsmäßig als Hauptgeschäft betreiben,
3. die Bankanstalten und Bankgeschäfte, die nach der Bescheinigung der zustäu-
digen Handelskammer den Handel mit Wertpapieren gewerbsmäßig im Haupt-
geschäfte betreiben,
4. die öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Bankgeschäfte betreiben.
§ 79.
(1) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren (8 78) erfolgt auf Antrag durch die
zuständige Steuerstelle. Sie darf in den Fällen des § 78 Nr. 1, 4 nicht versagt werden.
(2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 erfolgt die Zulassung nur, wenn der Antrag-
steller oder im Falle der Übernahme eines bestehenden Geschäftsbetriebs der Geschäftsvor-
gänger den gewerbsmäßigen Wertpapierhandel mindestens ein Jahr betrieben, in dem voran-
gegangenen letzten Geschäftsjahr einen Verbrauch an Stempelmarken der Tarifnummer 4a
von mindestens 5000 Mark gehabt hat und für die Entrichtung der Abgabe die erforderte
Sicherheit leistet. Fällt das letzte Geschäftsjahr ganz oder teilweise in die Zeit der Geltung
des bisherigen Gesetzes, so genügt, soweit dies der Fall ist, ein Jahresstempelverbrauch von
2000 Mark. Außerdem hat sich der Antragsteller zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem
ein Geschäft, für das die Stempelabgabe fällig geworden ist, nicht den bestehenden Be-
stimmungen entsprechend in das zum Zwecke der Steuerberechnung zu führende Buch ein-
getragen ist, eine von der Steuerbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende
Vertragsstrafe bis zu 100 Mark unabhängig von der damit verwirkten gesetzlichen Strafe
zu zahlen. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten
fünf Jahre wegen Hinterziehung von Abgaben rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden ist.
(s) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen weggefallen ist
oder der Zugelassene sich als unzuverlässig erwiesen hat. Bleibt nach der Zulassung der
Jahresbetrag der entrichteten Abgabe hinter dem Betrag von 5000 Mark zurück, so bleibt
die Zulassung so lange bestehen, als sie nicht von der Steuerstelle zurückgenommen wird.