Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 967 
g 82. 
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis 
nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Losen festgesetzt, dem Unter- 
nehmer vielmehr nur gestattet ist, Lose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, dürfen 
die Lose nach Bedarf versteuert werden. Für die Anmeldung des ersten Teiles der auszu- 
gebenden Lose gelten die Bestimmungen des § 91 Abs. 1, 2. Weitere Lose sind mit be- 
sonderer Anmeldung vorzulegen, in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern der 
Lose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist. 
§6#93. 
Ist in dem Preise für das Los oder den Spielausweis zugleich in ungetrennter 
Summe die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Unternehmer in der 
Anmeldung anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den 
Preis für die Teilnahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in 
den Fällen, in welchen eine Aushändigung besonderer Lose oder Spielausweise nicht statt- 
findet, sondern die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich 
als Los oder Spielausweis dient. Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende 
Betrag darf nicht geringer sein als der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem 
Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht es der 
Stenerstelle frei, den auf die Lose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem 
Ermessen festzusetzen. 
§s 94. 
(1) Im Betriebe der Totalisatoren bei öffentlich veranstalteten Pferderennen wird von 3. Totalisator. 
der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (§91 Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß 
die Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die Einsätze auf die am Rennen beteiligten 
Pferde nach Bedarf versteuert werden. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur 
versteuerte Ausweise über Einsätze ausgeben und nur solche auf den Rennplätzen in Ge- 
wahrsam halten. 
(2) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann die Abgabe bis zum Schlusse des je- 
weiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle unterbleibt die Abstempelung der 
Spielausweise; auch kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von Erteilung von 
Ausweisen über auswärtige Wettaufträge abgesehen werden. Die Abgabe ist von dem am 
Schlusse des Rennens sich ergebenden Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die 
Stempelabgabe entfallenden Betrags (§ 90) zu entrichten. Zu letzterem Zwecke hat die 
Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spiel-
	        
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