Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

8. Stempel- 
zeichen. 
4. Verkauf 
der Stempel= 
zeichen. 
5.A Eiserner 
Bestand der 
Eisenbahn= 
dienststellen. 
972 
§ 108. 
(1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe dienen Stempel- 
marken zu 5, 10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 1½, 2, 3, 4, 5, 6 und 
10 Mark, gestempelte Vordrucke für gewöhnliche Eisenbahnfrachtbriefe zu 15 Pfennig und 
gestempelte Vordrucke für Eisenbahnpaketadressen zu 15 Pfennig. 
(2) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter. 
Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei den 
Markwerten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Auf- 
schrift „DEUTSCHES REICI, „FRACHTSTEMDEL“", bie Wertbezeichnung und auf 
guillochiertem Grunde am unteren Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Verwendung. 
Die Marken zu 5 Pfennig sind schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 15 
Pfennig blaugrau, zu 20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig braun, 
zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 Mark grün 
und rot, zu 1½ Mark rotbraun und hellviolett, zu 2 Mark blau und gelb, zu 3 Mark 
braungrün und hellgrüngrau, zu 4 Mark grau und braun, zu 5 Mark rot und orange 
zu 6 Mark grün und violett, zu 10 Mark violett und grau. " 
(3) Die gestempelten Vordrucke für Frachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen sind mit 
einem schwarzen Stempelaufdruck von der im § 112 Abs. 2 bezeichneten Art versehen 
8 109. 
(1) Die Stempelmarken werden durch die von den Landesregierungen hierzu bestimmten 
Amtsstellen verkauft. Die Landesaufsichtsbehörden bestimmen außerdem die Dienststellen der 
Eisenbahnen und Kleinbahnen, welche Stempelmarken und gestempelte Vordrucke verkaufen 
und die von ihnen zu verkaufenden Wertarten. Beim Verkaufe von gestempelten Vordrucken 
kann neben dem Betrage des Stempels für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke ein 
besonderes Entgelt verlangt werden. 
(2) Die Dienststellen der Eisenbahnen und Kleinbahnen haben die Stempelmarken von 
Verkaufsstellen des Bundesstaats zu beziehen, in dessen Gebiete sie gelegen sind. Den be- 
teiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, anderweite Vereinbarung untereinander zu 
treffen; die Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
8 110. 
(1) Für die im 8 109 Abs. 1 bezeichneten Dienststellen der Eisenbahnen und Klein- 
bahnen sind erstmalig als eiserner Bestand in Höhe eines Monatsbedarfs ohne Entrichtung. 
des Gegenwerts Frachtstempelmarken zu überweisen und für den Verkauf durch diese Stellen. 
bestimmte Vordrucke abzustempeln. Für Kleinbahnen kann die Begünstigung an die Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.