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stellung von Sicherheit geknüpft werden. Die näheren Bestimmungen über die Abstempelung
trifft die oberste Landesfinanzbehörde.
(2) Die den Eisenbahndienststellen als eiserner Bestand gelieferten Stempelmarken sind
in der Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichssteuerübersichten mit als Bestand nachzu-
weisen. Der Stempelwertbetrag der ohne Entrichtung der Stempelabgabe als eiserner Be-
stand abgestempelten Vordrucke ist ebendaselbst in der Bemerkungsspalte anzugeben.
(3) Die zur Ergänzung des eisernen Bestandes erforderlichen Stempelmarken haben die
Dienststellen jeweilig gegen Vergütung des Steuerwerts unmittelbar von den im § 109
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Amtsstellen zu beziehen.
* 111.
(1) Die Entwertung der Marken erfolgt außerhalb des Eisenbahnverkehrs in der Weise, 6. Entwertung
daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der Verwendung entsprechend den Be- br Stempel.
stimmungen im § 66 eingetragen werden. Die Marke darf außerdem mit einem fünfeckigen "
Sterne dergestalt durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesent-
lichen Merkmale der Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt.
(2) Im Eisenbahnverkehre sind die Stempelmarken ausschließlich durch die Eisenbahn=
dienststellen zu entwerten. Die Entwertung erfolgt mit dem Tagesstempel der Verstand= oder
Empfangsstation. Zu der Abstempelung ist eine die Beseitigung des Stempelaufdrucks möglichst
ausschließende Farbe zu verwenden. Ist nach den Vorschriften der Eisenbahnverwaltung bei
im Inland aufgegebenen Sendungen die Stempelabgabe vom Absender einzuziehen und hat
dieser zu den Frachtbriefen nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel verwendet, so hat er die
Stempelmarken im erforderlichen Betrag auf den Frachtbriefen unentwertet vor der Auflieferung
aufzukleben. Bei Stückgut= und Expreßgutsendungen soll die Marke an der für den Stempel
der Versandstation bestimmten Stelle aufgeklebt werden.
8 112.
(1) Auf Antrag können von den Steuerstellen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der in 7. Abstempe-
Tarifnummer Ca, b bezeichneten Art mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig lung von Pri-
und 1 Mark sowie Vordrucke zu gewöhnlichen Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen Wii
mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 15 Pfennig versehen werden. Vordrucke zu seellen
Schiffssrachtmkunden werden nur insoweit, als dies bisher zulässig war, Vordrucke zu Eisen-
bahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen nur in Mengen von mindestens 1000 Stück
abgestempelt. Die Frachtbriefe sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß sie ohne weitere
Vorbereitung abgestempelt werden können.
(2) Die Druckstempel für die Abstempelung haben eine ausgezackte Form. In der Mitte