Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 973 
stellung von Sicherheit geknüpft werden. Die näheren Bestimmungen über die Abstempelung 
trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
(2) Die den Eisenbahndienststellen als eiserner Bestand gelieferten Stempelmarken sind 
in der Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichssteuerübersichten mit als Bestand nachzu- 
weisen. Der Stempelwertbetrag der ohne Entrichtung der Stempelabgabe als eiserner Be- 
stand abgestempelten Vordrucke ist ebendaselbst in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
(3) Die zur Ergänzung des eisernen Bestandes erforderlichen Stempelmarken haben die 
Dienststellen jeweilig gegen Vergütung des Steuerwerts unmittelbar von den im § 109 
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Amtsstellen zu beziehen. 
* 111. 
(1) Die Entwertung der Marken erfolgt außerhalb des Eisenbahnverkehrs in der Weise, 6. Entwertung 
daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der Verwendung entsprechend den Be- br Stempel. 
stimmungen im § 66 eingetragen werden. Die Marke darf außerdem mit einem fünfeckigen " 
Sterne dergestalt durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesent- 
lichen Merkmale der Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. 
(2) Im Eisenbahnverkehre sind die Stempelmarken ausschließlich durch die Eisenbahn= 
dienststellen zu entwerten. Die Entwertung erfolgt mit dem Tagesstempel der Verstand= oder 
Empfangsstation. Zu der Abstempelung ist eine die Beseitigung des Stempelaufdrucks möglichst 
ausschließende Farbe zu verwenden. Ist nach den Vorschriften der Eisenbahnverwaltung bei 
im Inland aufgegebenen Sendungen die Stempelabgabe vom Absender einzuziehen und hat 
dieser zu den Frachtbriefen nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel verwendet, so hat er die 
Stempelmarken im erforderlichen Betrag auf den Frachtbriefen unentwertet vor der Auflieferung 
aufzukleben. Bei Stückgut= und Expreßgutsendungen soll die Marke an der für den Stempel 
der Versandstation bestimmten Stelle aufgeklebt werden. 
8 112. 
(1) Auf Antrag können von den Steuerstellen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der in 7. Abstempe- 
Tarifnummer Ca, b bezeichneten Art mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig lung von Pri- 
und 1 Mark sowie Vordrucke zu gewöhnlichen Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen Wii 
mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 15 Pfennig versehen werden. Vordrucke zu seellen 
Schiffssrachtmkunden werden nur insoweit, als dies bisher zulässig war, Vordrucke zu Eisen- 
bahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen nur in Mengen von mindestens 1000 Stück 
abgestempelt. Die Frachtbriefe sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß sie ohne weitere 
Vorbereitung abgestempelt werden können. 
(2) Die Druckstempel für die Abstempelung haben eine ausgezackte Form. In der Mitte
	        
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