Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 975 
115. 
(1) Bei Militärgut= und Militärtiersendungen, deren Beförderungskosten gestundet werden, 9. Nachträg- 
ist die Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten. Mit Zustimmung des cceEener 
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) kann, wenn die Gebühren für zu stundende Militärsendungen ohne Marken- 
auf Grund der Militäreisenbahnordnung pauschaliert sind, für diese Sendungen auch eine verwendung. 
Pauschalierung des Frachturkundenstempels durch die oberste Landesfinanzbehörde angeordnet 
werden. 
(2) Die Stempelbeträge werden nachträglich berechnet. Die Abrechnungsstellen (Verkehrs- 
kontrollen) der Eisenbahnverwaltungen teilen den zahlenden Militärstellen die Stempelabgaben 
mit und benachrichtigen gleichzeitig von deren Gesamtbetrag die von der obersten Landesfinanz= 
behörde zur Vereinnahmung der Stempelabgaben bestimmte Steuerstelle. Die zahlenden 
Militärstellen übersenden darauf dieser Steuerstelle ihrerseits eine Nachweisung über die im 
Abrechnungszeitraume fällig gewordene Abgabe in zweifacher Ansfertigung nach Maßgabe 
des Musters 25 und führen gleichzeitig den Betrag der Abgabe an die Steuerstelle ab. 2½ 
(#3) Die Steuerstelle hat den Abgabebetrag im Einnahmebuche zu vereinnahmen, die ** 
Benachrichtigungen der Verkehrskontrollen und die eine Ausfertigung der Nachweisung als 
Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen, die andere mit Empfangsbekenntnis zurückzusenden. 
§ 116. 
(1) Die Abgabe von den Einzelsendungen, die im Eisenbahn-Sammelladungsverkehre 10. Eisenbahn- 
der Spediteure befördert werden (Tarifnummer 6), ist bei vom Ausland eingehenden Sen- Samel 
dungen vom Empfänger der Sammelladung, bei im Inland aufgegebenen Sendungen von verkehr der 
dem Spediteur zu entrichten, der die Sammelladung bildet. Enthält eine Eisenbahn= Spediteure. 
Sammelladung Sammelgut verschiedener Spediteure, so ist jeder zur Eutrichtung der Abgabe 
für die von ihm in die Sammelladung gegebenen Sendungen verpflichtet. 
(2) Die Abgabe ist durch Verwendung von Frachturkundenstempelmarken zu der Urkunde 
(Bordereau, Avis und dergleichen) zu entrichten, durch die dem Empfänger des Sammelguts 
die Verfügungsanweisung über dieses erteilt wird (Sammelgutüberweisung). In der Sammel- 
gutüberweisung desjenigen Spediteurs, der die Eisenbahn-Sammelladung bildet, ist das 
Sammelgut anderer Spediteure als solches ersichtlich zu machen. 
(3) Die Stempelmarken sind bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen binnen 
einer Woche nach Eupfang der Sammelgutüberweisung, spätestens jedoch vor Aushändigung 
des Gutes, zu der Urkunde selbst, bei im Inland aufgegebenen Sendungen binnen einer 
Woche nach Absendung der Samelgutüberweisung zu einer Abschrift oder einem Abdruck zu 
verwenden, die vom Aussteller zurückzubehalten sind. Die Urkunden sind der Zeitfolge nach 
geordnet während der Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
	        
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