Nr. 76. 975
115.
(1) Bei Militärgut= und Militärtiersendungen, deren Beförderungskosten gestundet werden, 9. Nachträg-
ist die Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten. Mit Zustimmung des cceEener
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) kann, wenn die Gebühren für zu stundende Militärsendungen ohne Marken-
auf Grund der Militäreisenbahnordnung pauschaliert sind, für diese Sendungen auch eine verwendung.
Pauschalierung des Frachturkundenstempels durch die oberste Landesfinanzbehörde angeordnet
werden.
(2) Die Stempelbeträge werden nachträglich berechnet. Die Abrechnungsstellen (Verkehrs-
kontrollen) der Eisenbahnverwaltungen teilen den zahlenden Militärstellen die Stempelabgaben
mit und benachrichtigen gleichzeitig von deren Gesamtbetrag die von der obersten Landesfinanz=
behörde zur Vereinnahmung der Stempelabgaben bestimmte Steuerstelle. Die zahlenden
Militärstellen übersenden darauf dieser Steuerstelle ihrerseits eine Nachweisung über die im
Abrechnungszeitraume fällig gewordene Abgabe in zweifacher Ansfertigung nach Maßgabe
des Musters 25 und führen gleichzeitig den Betrag der Abgabe an die Steuerstelle ab. 2½
(#3) Die Steuerstelle hat den Abgabebetrag im Einnahmebuche zu vereinnahmen, die **
Benachrichtigungen der Verkehrskontrollen und die eine Ausfertigung der Nachweisung als
Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen, die andere mit Empfangsbekenntnis zurückzusenden.
§ 116.
(1) Die Abgabe von den Einzelsendungen, die im Eisenbahn-Sammelladungsverkehre 10. Eisenbahn-
der Spediteure befördert werden (Tarifnummer 6), ist bei vom Ausland eingehenden Sen- Samel
dungen vom Empfänger der Sammelladung, bei im Inland aufgegebenen Sendungen von verkehr der
dem Spediteur zu entrichten, der die Sammelladung bildet. Enthält eine Eisenbahn= Spediteure.
Sammelladung Sammelgut verschiedener Spediteure, so ist jeder zur Eutrichtung der Abgabe
für die von ihm in die Sammelladung gegebenen Sendungen verpflichtet.
(2) Die Abgabe ist durch Verwendung von Frachturkundenstempelmarken zu der Urkunde
(Bordereau, Avis und dergleichen) zu entrichten, durch die dem Empfänger des Sammelguts
die Verfügungsanweisung über dieses erteilt wird (Sammelgutüberweisung). In der Sammel-
gutüberweisung desjenigen Spediteurs, der die Eisenbahn-Sammelladung bildet, ist das
Sammelgut anderer Spediteure als solches ersichtlich zu machen.
(3) Die Stempelmarken sind bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen binnen
einer Woche nach Eupfang der Sammelgutüberweisung, spätestens jedoch vor Aushändigung
des Gutes, zu der Urkunde selbst, bei im Inland aufgegebenen Sendungen binnen einer
Woche nach Absendung der Samelgutüberweisung zu einer Abschrift oder einem Abdruck zu
verwenden, die vom Aussteller zurückzubehalten sind. Die Urkunden sind der Zeitfolge nach
geordnet während der Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.