Nr. 76. 979
(2) Dem Antrag auf Rückvergütung darf, sofern nicht Abs. 3ff. Anwendung finden
nur stattgegeben werden, wenn die beiden ordnungsmäßig versteuerten Frachtbriefe sowie die
Schiffsfrachturkunde und gleichzeitig Bescheinigungen über die Nämlichkeit des aus dem Eisen-
bahnverkehr in den Wasserstraßenverkehr und umgekehrt übergegangenen Gutes beigebracht
werden. An Stelle der Vorlegung des ersten Frachtbriefs genügt die Bescheinigung einer
öffentlichen Behörde und bei den durch die Rheinische Kohlenhandel= und Reederei-Gesellschaft
in Mülheim a. d. R. verfrachteten Kohlensendungen eine Bescheinigung dieser Gesellschaft,
daß die auf die Schiffsfrachturkunde versandten Kohlen mit ordnungsmäßig verstenertem
Frachtbrief auf der Eisenbahn augekommen waren und auf das in der Schiffsfrachturkunde
bezeichnete Schiff umgeschlagen worden sind.
(3) Auf Antrag des Versenders kann von einer Verstempelung der Frachtbriefe über
die an den Umschlag auf die Wasserstraße anschließende zweite Eisenbahnbeförderung abge-
sehen werden, wenn sich der Versender den nachfolgenden Bedingungen unterwirft. Über
den Antrag entscheidet die für die geschäftliche Niederlassung des Versenders, von der aus
die zweite Versendung mit der Eisenbahn erfolgt, zuständige Direktivbehörde. Von der
Entscheidung ist der für die Aufgabe des Frachtguts zuständigen Eisenbahnbehörde Kenntnis
zu geben.
(4) Die Vergünstigung im Abs. 3 ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Der Versender hat über die für ihn eingegangenen Kohlen usw. ein Buch (Steuer-
buch) zu führen, in dem — für jede Gattung (Steinkohlen, Braunkohlen, Koks,
Preßkohlen) in einer besonderen Abteilung — die eingegangenen Sendungen
getrennt danach anzuschreiben sind, ob sie mit der Eisenbahn oder auf dem Wasser-
weg eingegangen sind und ob im letzteren Falle der Beförderung auf dem Wasserweg
eine Eisenbahnbeförderung auf ordnungsmäßig verstempeltem Frachtbrief voraus-
gegangen ist. Die auf diefe Beförderung bezüglichen Eintragungen sind durch
die im Abs. 2 bezeichneten Bescheinigungen zu belegen.
Die Frachtbriefe über die Weiterversendung der Kohlen usw. mit der Eisenbahn
sind unter laufender Nummer in ein monatlich zu führendes Überwachungsver-
zeichnis unter Angabe der auf jeden Frachtbrief beförderten Menge getrennt nach
ihrer Gattung einzutragen und die Frachtbriefe selbst mit der laufenden Nummer
und dem zu unterschreibenden Aufdruck:
„Zweiter Umschlag. Stempelfrei. Überwachungsverzeichis Nr.
b
... mir
Haftung für die Steuer von uns übernommen“
zu versehen. Die Frachtbriefe sind bei der Aufgabe des Gutes der Eisenbahn=
alterstelle mit dem Überwachungsverzeichnisse vorzulegen. Diese L#gt. in einer