Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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— 
#16.) Verordnung, 
die Erlassung innenbemerkter Gesetze betreffend; 
vom Züsten Januar 1835. 
IR, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, ꝛc. c. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen, ꝛc. 
thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen: Nachdem Wir mit Unsern getreuen Staͤnden 
uͤber die Erlassung folgender Gesetze, als: 
A uͤber Competenzverhaͤltnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehoͤrden, 
B.) über die hoͤheren Justizbehoͤrden und den Instanzenzug in Justizsachen, 
C.) uͤber privilegirte Gerichtsstaͤnde und einige damit zusammenhängende Gegenstände, 
so wie 
D.) das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, 
Uns einverstanden, auch die in Gemäsheit der abgegebenen Erklärungen redigirten Rein- 
schriften eigenhändig vollzogen haben, so bringen Wir solche in den Beilagen unter 
A. B. C. und D. andurch zur Publicakion. 
Unsere betreffenden Ministerien sind übrigens angewiesen, den Zeitpunct, zu welchem 
diese Gesetze in Wirksamkeic treten sollen, noch besonders durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auch die zu deren Ausführung erfor- 
verlichen Verordnungen zu erlassen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig unterschrieben und Un- 
ser königliches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 31 sten Jannar 1835. 
Anton. 
riedch August, H.z. S. 
  
4 . Hans Georg von Carlowitz. 
——JJurlius Traugott Jakob von Konneritz. 
 
	        
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