B3. des Ober-
appellationsge-
richts.
C. des Justiz-
zministersums.
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in ein solches Immobile vollstrecken, oder dasselbe subhastiren, so hat es zuvor die Ge-
nehmigung des erwähnten Appellationsgerichts einzuholen.
6. 7. Die Bestimmungen über die Lehnsvormundschafe in der allgemeinen Vormund-
schaftsordnung vom 10ten October 1782. Cap. 21. Cap. 25. F. 6. werden hiermit
aufgehoben. Es findet auch in den Kreislanden künftig keine Lehnsvormundschaft mehr
statt.
Was bisher den Lehnsvormuͤndern zukam und oblag, haben kuͤnftig die zu den uͤbrigen
Angelegenheiten oder in Gemaͤsheit der Vormundschaftsordnung Cap. V. F. S. wegen der
hierlaͤndischen Immobilien und Mitbelehnschaften zu bestellenden Vormuͤnder mit zu
besorgen.
§9. 8. In Ansehung der Immobilien, welche bisher bei der Oberamtsregierung zur
Lehn gingen, bildet das Appellationsgericht zu Budissin die tehns-, Hypotbeken= und
Fideicommißbehörde. Die Bestimmungen im F. 6. von den Worten an: „Will ein
Geriche"“ gelten auch rücksichrlich seiner.
§. 9. ODas Oberappellationsgericht ist die höchste Instanz.
In dieser Eigenschaft kritt es auch an die Seelle der in dem Gesetze über die Ab-
lösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832. 9J. 224. interimistisch geord-
neten dritten Instanzen, und es har dabei wegen Zuziehung eines Landwirthschaftsverstän-
digen die Bestimmung des nurgedachten Gesetzes zu beachten. Handlungen der willkühr-
lichen Gerichtsbarkeic übt es nur aus, soweit vieselben in den bei ihm verhandelten Rechts-
sachen vorkommen. (F. 5. No. 2.)
Ordnungsstrafen gegen Untergerichte und Advocaten darf es nur in einzelnen an das-
selbe gehörigen Rechtssachen verhängen.
Oasselbe ist befuge, Rechtssätze, welche es seinen Entscheidungen unrerleg', mit Ge-
nehmigung des Justizministeriums, in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufnehmen
zu lassen, um auf officiellem Wege seine Meinung zur allgemeinen Kenneniß zu bringen.
Ferner hat dasselbe ebenso, wie die Appellarionsgerichte (F. 4. No. 1.) die Obllegenheir,
Gutachten über Gesetzgebungsgegenstände zu eröffnen.
§9. 10. Den Wirkungskreis des Justizministeriums bezeichnet die Verordnung vom
7ten November 1831. (Gesetzsammlung vom Jahre 1831. S. 323. flg.) Rücksichtlich
einiger daselbst angegebener Gegenstände wird annoch festgesetze:
1.) Vermöge der Oberaufsicht über die Justizpflege hat das Justizministerium haupt-
sächlich darauf zu sehen, daß Ordnung und Einheic in den Geschäften der Justizbehörden
sialt finde, und daß diese Geschäfte möglichst befördert werden, ferner daß Verbrechen
niche ununtersucht bleiben, und daß die Untersuchung gehörig geführt werde; endlich daß
jede Justizbehörde ihre und jeder einzelne dabei Angestellte seine Schuldigkeic thue.