Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

O. Bestimmun- 
gen über den 
Gerichtsstand 
der von der Pa- 
trimonialge= 
richtsbarkeit 
ausgenommenen 
Immobilien. 
(78) 
§6. 13 Der Gerichtsstand der Personen im §F. 11. Nr. 1. 2. 4. kommt auch zu 
1.) ihren Gattinnen; 
2.) ihren Wittwen und geschiedenen Ehefrauen, auch wenn die Ehe für nichtig erklärt 
worden ist; 
3.) ihren Kindern, bis diese eine eigene, einen andern Gerichtsstand begründende, ke- 
bensart wählen, oder die Töchter sich verheirathen. 
. 14. Es rritt jedoch der Gerichtsstand des Wohnorts ein: 
1.) in Ansehung der Wittwen und geschiedenen Ehefrauen (§. 13. Nr. 2.) wenn sie 
aus dem Bezirke des königlichen Justizamtes oder Justitiariats, bei welchem ihr 
Ehemann seinen Gerichtsstand hatte, wegziehen; 
2.) in Ansehung der Kinder (F. 13. Nr. 3.) wenn ihr Vater stirbt. Nur bei Min- 
derjährigen dauert auch in diesem Falle der bisherige Gerichtsstand fore bis zur 
Volljährigkeit. Dafern sie aber wegziehen, und die höhere Behörde ihnen einen 
andern Vormundschaftsrichter anweiser, so erlangen sie ihren Gerichtsstand bei die- 
sem Richter. 
. 15. Dienstboten und Brödlinge der §. 11. genannten Personen haben den Ge- 
richtsstand im §. 11. nichk, dafern er nicht bei ihnen den Gerichtsstand des Wohnorks 
ausmacht. 
. 16. Diejenigen von den §. 11. Nr. 1. genannten Personen, welche schon bisher 
den Gerichten ihres Wohnorts uncergeben waren, behalten ihren Gerichksstand bei den- 
selben; auch bleiben diesenigen Geistlichen in der Oberlausitz, welche bisher unter Patrimo- 
nialgerichtsbarkeic standen, dieser künftig untergeben. 
9. 17. Die im Ö. 5. des schönburgischen Hauptrecesses vom Aken Mai 1740. ge- 
nannten schönburgischen gemeinschaftlichen Räthe, Vasallen, Beamten, Hof= und andere 
Bedienten behalten zur Zeit ihren Gerichtsstand bei der Gesammtregierung in Glaucha. 
Desselben Gerichtsstandes werden die ebendaselbst erwähnten geistlichen Personen theilhaftig. 
é 18. Uebrigens finden wegen der Gerichtsstände in 66. 10. folg. die §. 9. geord- 
neken Beschränkungen ebenfalls statt. 
§. 19. Ueber alle Immobilien, welche dermalen im Staakseigenehum ssch befinden, 
und so lange sie darin bleiben, nicht minder über schriftsässige Gücer und dergleichen Häuser, 
üben die königlichen Justizämter und Justitiariate, in der Oberlausitz aber über die bisher 
unmittelbar unter der Oberamteregierung gestandenen Güter und Häuser das Kreisamn, die 
Gerichtésbarkeic aus. 
Die Jurisdiction über alle andere Grundstücke, bei welchen bisher ein privilegirrer Ge- 
richtsstand statt fand, gehe, so weie nicht im gegenwäreigen Gesetze ein Anderes bestimme 
ist, an die Orksgerichte über.
	        
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