Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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schödigung, dder das Marodiren mit ein= bis achewöchentlichem, und 
Verderbung; das Plündern mit vierzehntägigem bis viermonatlichem Arbeiksarrest bei Wasser und 
Brod geahndet werden. 
2)) mit Bedro= 148. In dem mit Nummer 2. (Areikel 146 bezeichneten Falle, wenn der Verbrecher 
hung, oder Miß= die Landesbewohner, bei der unkernommenen Beraubung, mit seinen Waffen, oder andern ge- 
handlung: fährlichen Werkzeugen bedrohet, oder zugleich Mißhandlungen gegen erstere veruͤbt har, sol- 
len beide Verbrechen, 
des Marodirens und Plünderns, nach Art und Beschaffenheit der verübten Drohun- 
gen oder Mißhandlungen, mit dreiwöchentlichem bis sechemonatlichem Arbeitearrest bei 
Wasser und Brod bestraft werden. 
Wenn die zugefügren Mißhandlungen den Tod des Gemißhandelten zur Folge gehabe 
haben, soll die Todesstrafe eintreten. 
3.) in Complots 149. In dem mit Nummer 3. (Artikel 146.) bezeichneten Falle, wenn Mehrere das 
oder Haufen. Verbrechen des Marodirens oder Plünderns, in Complots oder Haufen, begangen ha- 
ben, soll. — 
a.) wenn solches im Complot geschehen: gegen jeden einzelnen Theilnehmer die auf den 
wichtigsten der dabei vorgefallenen erschwerenden Umstände gesetzte Strafe, mit Ausschluß 
der Todesstrafe, und wenn kein andrer erschwerender Umstand dabei Statt gehabe 
hat, mindestens die Strafe vierwöchentlichen Arbeitsarrests bei Wasser und Brod ein- 
ktreten; 
hb.) wenn solches in Haufen geschehen: die Strafe der einzelnen Theilnehmer, nach 
Werschiedenheit der Fälle und dem Grade der Schuld jedes Einzelnen, ausgemessen; 
Zc.) in beiden Fällen a und b aber die Strafe der Anstifter oder Anführer dergestalt, 
daß die Härteste Strafe der einzelnen Theilnehmer verdoppelt wird, bestimmt, und, bei gro- 
ben Gewaltthärigkeiten gegen Personen, dafern der wahre Urheber derselben nicht zu er- 
mitteln ist, bis zur Todesstrase (Art. 14S.) erhöhek, letztere jedoch in dem Falle, wenn 
der wahre Urheber der zugefügten Mißhandlungen erforsche worden, gegen diesen gerichret 
werden. 
W“ 150. Die Strafe des wiederbolten Marodirens und Plünderns unter erschwerenden 
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Pländern unter Umständen, wird nach Vorschrife des Art. 9. eingerichte#, und es ist dabei kein Unter- 
erschwerenden schied zu machen, ob auch das erste Verbrechen unker oder ohne erschwerende Umstände be- 
Umständen. gangen worden ist. 
Eben so kommen auch die in den Artikeln 143. 144. und 145. wegen Bestrafung 
des wiederholten Marodirens und Plünderns ohne erschwerende Umstände, ertheilten Vor-
	        
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