Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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&  123.  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Bautzen  betreffend;
vom  6.  December  1876.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu  Bautzen  im  Einverständnisse
  mit  den  Stadlverordneten  beschlossenen  Anleihe  im  Betrage  von
Einer  Million  Fünfhundert  Tausend  Mark
(1I,500,000  Mark)

gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden  und  planmäßig  auszulvosenden  oder  zu
kündigenden,  bis  dahin  aber  mit  Vier  vom  Hundert  zu  verzinsenden  Schuldscheinen,
nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleiheplans,  sowie  der  Schuldscheine  nebst  Zinsleisten
und  Zinsscheinen  die  Genehmigung  ertheilt.

Dresden,  den  6.  December  1876.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Körner.
Forwerg.

 

124.  Verorduung,
den  Preis  der  Pässe  zu  Reisen  außerhalb  des  Königreichs  Sachsen  betreffend;

vom  13.  December  1876.

Nach  §  3  der  Verordunng,  die  neuen  Paßformulare  betreffend,  vom  28.  November  1864
(Seite  428  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)  hat  der  Preis  der
Pässe  zu  Reisen  außerhalb  Sachsen  seither  1  Mark,  mit  Inbegriff  der  im  Betrage  von
25  Pfennigen  zu  entrichten  gewesenen  Stempelabgabe,  betragen.

Nachdem  jedoch  durch  Art.  1  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  vom  13.  November
  1876  (Seite  466  sg.  des  Gesetz  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1876)
und  Nr.  22,  b  des  diesem  Gesetze  angefügten  Tarifs  die  Stempelabgabe  von  Reisepässen
der  gedachten  Art  vom  1.  Jannar  1877  an  auf  50  Pfennige  erhöht  worden  ist,  wird
zu  88  3  und  4  der  obigen  Verordnung  vom  28.  November  1864,  beziehentlich  unter

theilweiser  Abänderung  der  in  diesen  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen,  Folgendes
  verordnet: