Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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e.) erschwerende 192. Zu der dritten Classe der erschwerenden Umstaͤnde sind folgende Faͤlle zu 
Umstände drit- rechnen: · 
ter Classe. 
1.) wenn der Deserteur von einem auf dem Friedensfuße stehenden Theile der Trup- 
pen entwichen ist, und zugleich im Auslande Kriegsdienste genommen hat; 
2.) oder wenn der, im Friedenszustande entwichene, und in auslaͤndische Kriegsdienste 
getretene Deserteur (No. 1.) in einem, erst nach seiner Entweichung ausgebrochenen Kriege, 
mit den Waffen in der Hand betroffen wird; 
3.) oder wenn der Deserteur ein ihm, zum Dienste oder zur Wartung anvertrautes, 
oder ein fremdes Dienstpferd mitgenommen, insofern solches unentgeldlich nicht wieder zu- 
ruͤck erlangt worden; 
4.) oder wenn er, außer dem ihm anvertrauten Seitengewehr, eigne oder fremde 
Waffen, (wobei jedesmal die beabsichtigte Gegenwehr im Falle der Verfolgung vermuthet 
wird) bei seiner Entweichung mitgenommen; 
5.) oder wenn er seinen Verfolgern, ohne Unterschied des Standes, mit Gebrauch 
seiner Waffen, oder anderer gefaͤhrlichen Werkzeuge, sich widersetzt hat, insofern Nie- 
mand dabei getödret oder verwunder worden ist. · 
Strafe für die 193. Für jeden, in dem vorstehenden Artikel (Art. 192.) bezeichneten, erschweren- 
gesih rae3 den Umstand, soll die in der Militairstrafanstalt ersten Grades zu verbüßende Strafzeit 
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um ue für die Desertion ohne erschwerende Umstände, um ein Jahr Detention verlängert werden. 
d.) Erschweren- 194. In die zweite Classe der erschwerenden Umstände sollen folgende Jälle gehö- 
de Umstände ren, wenn der Deserteur: 
zweiter Classe. - C.. .2 s. . 
1.)AnsicfteroderMadelsfulgrkreinesinzrcedenszektenbegangenenDesertionscomi 
plots gewesen ist; 
2.) oder seinen Verfolgern, ohne Unterschied des Standes, mit Gebrauch seiner Waf— 
fen, oder andrer gefaͤhrlichen Werkzeuge, sich widersetzt und jemanden dabei, jedoch nicht 
lebensgefaͤhrlich, verwundet hat; 
3.) oder in Friedenszeiten von einem ihm uͤbertragenen Brief-Ordonanzcommando ent- 
wichen ist. 
Strafe für die 195. Wenn einer oder mehrere der in dem vorstehenden Artikel (Arc. 194.) erwähn- 
erschwerenden 
Umftände zwei= ken erschwerenden Umstände hinzutreten, wird die verwirkte Strafe: 
ter Classe. 1.) in dem Falle unter 1. dafern das Desertionscomplot zur Ausführung gekommen, 
um sechsfährige, dafern es aber nicht ausgeführt worden, um vierjährige; 
2.) in sedem der unter 2 und 3. erwähnten Fälle aber ebenfalls um vierjährige De- 
tention in der Milicairstrafanstalt ersten Grades erhöhet. 
e.) Erschweren- 196. Als erschwerende Umstände der ersten oder schwersten Classe sind anzusehen: 
de Umstande er- „ der E „ « p. - 2 
stet Classe. 1.) wenn der Entwichene als Deserteur zum Feinde anzusehen ist; (Art. 183.)
	        
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