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die an Militaie=
vorräthen begau-
genen Diebstihle 221. Diebstähle an Militairvorräthen sollen den Diebstählen an Vorgesetzten, Ca-
w#n o den meraden und Untergebnen C(Art. 217.) ebenfalls gleich bestraft werden.
Erundien ge-
dichte
Oieblkähle under 222. Wenn, mit Ausnahme der Stadtbeurlaubten, ein Beurlaubter einen andern
Seurlandten Beurlaubten bestiehlt, so soll dies als ein gemeines Verbrechen angesehen, und mie den
eteiessihe in den tandesgesetzen geordneten gemeinen, oder verhältnißmäsigen Milikairstrafen geahnder
estraft
werden.
Silft für. 223. Jede Militair= oder andere zu den Truppen, oder zu deren Gefolge gehörige
und Untersch'ae= Perfon , welche im Kriege von den zurückgebliebenen Effecten eines Gebliebnen, Verstorb=
’’-rt- nen, oder in feindliche Gefangenschaft Gerathenen, etwas sich zueignet, oder dessen, in
erseheuer ihrer Verwahrung befindlichen Nachlaß, oder ihm zur Aufbewahrung anvertrautes Eigen-
Prinfeindiich thum ganz oder bhei lweise unterschläge, oder zu ihrem Nutzen auf die Seite schafft, soll
Gerathener, mit der verdoppelten Strafe des gemeinen Diebstahls, jedoch miydestens mit einmonarkichem
Arbeitsarrest bei Wasser und Brod belege werden.
13. Trunkenhbeik.
Strase für Trun-
fenheen 224. Jede Militairperson, welche außer dem Dienste im Justande der Trunkenheit
a.) außer dem betroffen wird, soll, wenn eine disciplinarische Bestrafung nicht hinreicht, mit dreitägigem
Diensee, Alrbeitsarrest bei Wasser und Brod bestraft werden. (Arc. 54.)
Trunkenbolde werden, nach Beschaffenheit ihres Grades, enkweder ihrer Seellen ent-
setzt oder degradirt und nach Befinden in die zweite Classe der Gemeinen versetzt.
b.) im Dienste. 225. Wenn eine Militairperson, durch uͤbermaͤsigen Trunk, ganz oder zum Theil
fuͤr den ihr aufgetragenen Dienst sich untauglich gemacht hat, soll dieselbe, nach der Wich—
tigkeit des Dienstes oder Postens, oder je nachdem daraus eine Gefahr entstanden ist, oder
nicht, mit achttägigem Arbeiksarrest bei Wasser und Brod bis zu ein= oder mehrjähriger
Detention in der Militairstrafanstalt ersten Grades, wenn aber daraus eine Gefahr für
die Truppen entstanden, oder der Erfolg einer beabsicheigten Kriegsunternehmung dadurch
vereitelt worden ist, mit dem Tode bestraft werden.
Derienige Offizier, welcher sich durch übermäsigen Trunk, im Angesichte des Feindes,
zum Oienste untanglich gemacht hat, soll, neben der verwirkten Strafe, cassirt werden.