Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Ortsobrigkeicen auszustellen sind, welche sich hierzu des nachbefindlichen Formulars unfer C. 
im Folioformate zu bedienen und den für sie dabei erwachsenden Verlag von den Empfän= 
gern jener Scheine einzuziehen haben. 
Ee rritt demzufolge F. S8. der zu Ausführung des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes 
unkerm 22 sten November 1834. erlassenen Verordnung, in soweit daselbst die Ausstel= 
lung von Gewerbeskeuerscheinen auch den Dorfgerichtspersonen übertragen worden ist, hier- 
mit außer Kraft. 
Dresden, am 19ten Februar 1835. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Carlowitz. von Zeschau. 
Schnabel, S.
	        
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