Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Prüfungskommission unterschrieben und von dem Staatsminister der Finanzen unter 
Beidrückung des Ministerialsiegels beglaubigt sind. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen (I, 
II und III) bezeichnet. Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabteilungen à und b, durch 
welche die Annäherung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
Die für befähigt Erklärten, deren Namen im Staatsanzeiger zur Veröffentlichung 
gelangen, werden von dem Finanzministerium zu Finanzpraktikanten bestellt. 
Die Vorschriften des vorletzten und letzten Absatzes des § 3 finden auf die Finanz- 
praktikanten sinngemäße Anwendung. 
§ 11. 
Kandidaten, die bei zwei Prüfungen gemäß § 9 von der Prüfung ausgeschlossen 
oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden sind, sowie solche, die sich der 
Prüfung zweimal unterzogen haben, ohne ein Prüfungszeugnis zu erlangen, werden 
zu der Prüfung nicht weiter zugelassen. 
Ist ein Kandidat mehrmals, sei es auch mit Entschuldigung, bei der Prüfung 
vor oder nach ihrem Beginn ausgeblieben, so kann ihm die fernere Zulassung ver- 
sagt werden. 
Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines 
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb des Zeitraums von drei Jahren 
seit Erstehung der früheren Prüfung gestattet. Das frühere Zeugnis wird durch das 
neue Zeugnis, mag dieses günstiger oder ungünstiger lauten, ersetzt. 
– 12. 
Die Königliche Verordnung vom 16. Juli 1892, betreffend die Dienstprüfungen 
im Departement der Finanzen, (Reg. Bl. S. 305) wird aufgehoben. 
Gegeben Stuttgart, den 19. Januar 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
	        
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