Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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d.) die Hinrerlassenen derjenigen pensionirten Staatsdiener, welche sich den g. 47. ge- 
ordneten Abzügen nicht unterwerfen. 
Würden jedoch unverehelichte Töchter oder gebrechliche Söhne eines verstorbenen Staats- 
dieners auch nach zurückgelegeem achtzehnten Jahre ohne ihr Verschulden erwerbsunfähig und 
unvermögend seyn, auch von ihren Verwandten nicht unterstütze werden können, so kann 
ihnen die Staatsbehörde, wiewohl lediglich nach ihrem Ermessen, und ohne deshalb einen 
Anspruch zu begründen, auch über das achtzehnte Jahr hinaus eine angemessene Unter- 
stützung zugestehen. « 
5..43.DiePensionderWittweneinesStaatsdienersbeträgrdenachtenTheildes-2—)Be«tmgsder 
jenigen Diensteinkommens, den ihr Ehemann zuletzt im wirklichen Dienste bezog, selbst, Penston. 
wenn derfelbe zur Zeic seines Ablebens in Warregeld oder Pension gesetzt war. 
Bei Berechnung der den Witewen und Kindern der bei der Publication gegenwärtigen 
Gesetzes bereits in Wartegeld oder Pension stehenden Diener gebührenden Pension trite an 
die Stelle dieses Achttheils der fünfte Theil des ihrem Ehemanne ausgesetzten Bezuges. 
Jedes Kind bekommr, wenn und so lange die Mucter lebe, ein Fünftheil, hingegen 
nach deren Tode drei Zehntheile der Wirtwenpension. 
Bei Kindern des Staatsdieners aus mehrfacher Ehe treken die Kinder der frühern Ehe 
sogleich in die drei Zehneheile für jedes ein, wenn auch ihre Sciefmutcer Pension erhält. 
Der niedrigste Saß einer Wittwen-Pension wird hiermit auf Zwölf Thaler jährlich, 
eines Kindes auf Sechs Thaler, und einer vaker= und mutterlosen Waise auf Neun 
Thaler jährlich bestimmé. 
Für Fälle ganz besondern Bedürfnisses der Hincerlassenen eines Steaaksdieners wird der 
Staatsregierung die Zubilligung einer größern Pension, als die gesetzliche ist, welche jedoch 
den vierten Theil derselben nicht übersteigen darf, vorbehalten. 
K. 44. Der Penssonsgenuß rrite ein: 3.) eitpunet, 
a.) wenn die Hinterlassenen zu dem Gnadengenusse berechtige sind, mie dem ersten Mo= mit welchem der 
nar nach Ablauf des Gnadengenusses, enstansgenu 
b.) wenn der Verstorbene selbst im Pensionsgenusse war, mit dem nächsten Mona 
nach dessen Ableben. 
6. 45. Die Bestimmungen des §. 34. über das Verzehren der Pension im Aus= Besondere 
lande sind auch auf die Pensionen der Wieewen und Waisen anzuwenden. Bestimmungen- 
Dagegen wird ihnen eine freeiwillige Abtretung ihrer Pension vor der Verfallzeir 
gänzlich untersagt. 
Auch findet eine Beschlagnahme der Pension der Wittwen und Waisen durch ihre 
Gläubiger mittelst Arrestschlags oder Hülfsvollstreckung niche state, ausgenommen, wenn 
der Fiscus wegen fiscalischer Ansprüche, vermöge des ihm zustehenden Compensationsrechtes, 
darauf anträgt.
	        
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