Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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8.) Die Sportel= und Secrafgelderreste des zeitherigen Appellarionsgerichts sind von 
dem Oberappellationsgericht, die des Landesjustizcollegium und der Landesdirection von dem 
künftigen Appellationegericht zu Dresden, die der Oberamrsregierung von dem Appella- 
tionsgericht zu Budißin einzuziehen. 
IV. In Ansehung des Gesetzes unter C. (mit Ausschluß der 
Bestimmungen §. 20.— 47.) 
6. 20. (zu ". 2. und 5. des Gesetzes.) Die Anwälce, welche die §. 2. 5. erwähn- 
ten Personen vertreten, haben auch für dieselben die in den ihnen übertragenen Rechtssachen 
abzulegenden Eide zu leisten. 
. 21. (zu §. 2. — 6. des Gesetzes — transikorische Bestimmung.) Die gegen 
die §. 2. — 6. genannten Personen bei dem bieherigen Appellarionsgerichte unmirtelbar 
anhängigen Processe sind an die nunmehr zuständigen Appellationsgerichte, oder, wenn 
darin berelts das zweite Rechksmittel eingewendet ist, an das Oberappellationsgeriche abzu- 
geben. Es gile aber auch hier das I. 19. Num. 4. c. Angeordnere. 
6. 22. C(zu §. 10. des Gesetzes.) Wenn von Studirenden auf der Bergakademie zu 
Freiberg, oder der Forst= und Landwirthschaftsakademie zu Tharand, oder der medicinisch- 
chirurgischen Akademie zu Dresden Erxcesse verübt werden, so erhalten zu Unkersuchung und 
Bestrafung (vergl. jedoch das Gesetz über höhere Justizbehörden §. 38. Num. 12.) der- 
selben die Justizämrter an gedachten Orten hiermit Auftrag. 
Außerdem haben die vorgenannten Studirenden künftig ihren Gerichtsstand bei dem 
Gericht, in dessen Bezirk sie wohnen, indem ihr bisheriger privilegirter Gerichtsstand nach 
. 11. des Gesetzes wegfällt. Die Gerichtsbehörden haben aber von jeder Sache, die bei 
ihnen gegen einen solchen Studirenden anhängig wird, sofort dem Oberbergamte und resp. 
dem Direckor der Akademie Nachriche zu geben. 
. 23. (zu §F. 11. des Gesetzes — kranfitorische Bestimmungen.) 1.) Rechtssachen, 
in Ansehung welcher nach G. 11. des Gesetzes künftig ein anderer persönlicher Gerichtsstand 
eintritt, die aber bereils anhängig geworden, sind bei ihrer bisherigen Gerichtsbehörde, so- 
weit diese nicht wegfälle, zu beendigen, selbst wenn der Gerichtsstand bieher streitig war. 
Daher sind z. B. bei den katholischen Consistorien zu Dresden und Budißin, bei dem Uni- 
versttätsgerichte zu teipzig und bei Berggerichten sämmtliche daselbst, als in foro privile- 
Blalo Personall, bereits anhängige Rechkssachen fortzustellen. 
2.) Rechtssachen, zu deren Verhandlung ein Untergericht Auftrag erhalten hat, sind 
bei demselben ebenfalls zu beendigen. Har mit einem Untergerichte zugleich ein Geistlicher 
Commissson erhalten, so wird die Sache von jenem allein fortgestellt.
	        
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