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6. 34. Czu . 56. des Gesetzes.) 1.) Die nunmehrigen Ehegerichte haben den bisher
in Chesachen üblich gewesenen summarischen Proceß beizubehalten.
2.) Die Zuständigkeit des Pfarrers, welcher die Güte zu pflegen hat, ist nach der
Person des Ehemanns zu beurtheilen. Sind hiernach etwa mehrere Personen competent,
so hat derjenige den Sühneversuch zu übernehmen, welcher darum zuerst angegangen wird.
6. 35. (zu den 90. 55.—61. des Gesetzes.) Die Anwendung der Bestimmungen
. 55. 56. 58. 59. des Gesetzes, soweic sie gemischte Ehen betreffen, bleibt für die
Oberlausitz bis auf weitere Allerhöchste und Söchste Entschließung annoch ausgesetzt. Es
sind daher in der Oberlausitz zur Zeit und bis auf weitere Anordnung Ehestreitigkeiten
zwischen Gatten verschiedener Confession auch ferner noch, je nachdem der Beklagte Ka—
tholik oder Protestant ist, vor dem Consistorium des Domstifts zu Budissin, oder vor dem
dasigen Appellationsgericht (oder beziehentlich den §. 61. des Gesetzes erwähnten Unterge-
richten) zu verhandeln. Rücksichtlich des Instanzenzugs kommen in jenem Fall die Be-
stimmungen §. 62. und in diesem die Bestimmungen 9. 59. des Gesetzes zur Anwen-
dung. «
Vorstehendes bezieht sich aber nicht auf Ehestreitigkeiten der Gatten gemischter Ehen,
welche in den dem Bezirk des Appellationsgerichts zu Budissin zugewiesenen erblaͤndischen
Oreschaften vorkommen. DOiese sind durchgängig vor dem gedachten Appellationsgericht
nach Vorschrift des Gesetzes zu verhandeln.
Auch leiden auf jene oberlausttzischen Ehestreitigkeicen die Beskimmungen G. 57. des
Gesetzes (mit Ausnahme der Stelle: „Jenes und dieses ist in den Urtheln auszudrücken“)
und die des Gesetzes vom 31. Januar dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblart von
1835. S. 98.) Anwendung. Oie in dem letztern Gesetze erwaͤhnten Scheidungen hat
das Appellationsgericht zu Budissin, an welches daher diesfallsige Anträge zu bringen
sind, auszusprechen und zwar ohne daß es des F. 1. (und §. 56. des Gesetzes über privi-
legirke Gerichtsstände) geordneten Sühneversuchs vor Geistlichen bedarf.
Transikorische Bestimmungen wegen der Ehesachen.
36. 1.) Die bei der, Oberamteregkerung und bei dem Consiskorium zu Glaucha
anta Ehesachen werden ohne Weiteres, erstre bei dem Appellationsgericht zu Vudis-
sin, letztere bei der Gesammtregierung in Glaucha fortgestellt. (Vergl. ñ. 37, der gegen-
waͤrtigen Verordnung.)
2.) Die bei dem Oberconsiskorium und bei dem Consistorium zu Leipzig anhaͤngigen
s'end nunmehr (vom ersten Mal an) bei den zuständigen Appellationsgerichten fortzustellen,
und daher von jenen Behörden an diese abzugeben.
Es sind jedoch