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Da
5.) das Appellationgericht nach §F. 56. des Gesetzes uͤber privilegirte Gerichtsstaͤnde
die Klage eines Ehegatten auf Annullation oder Scheidung der Ehe, (dafern nicht etwa
der andere Ehegatte sich im Auslande befindet oder der Aufenthalt desselben unbekannt ist)
nur dann anzunehmen hat, wenn beigebracht wird, daß ein Sühneversuch von dem zu-
ständigen Pfarrer, oder, wenn der eine Theil Katholik ist, sowohl vor dessen als vor
dem Pfarrer des andern Theils vorhergegangen sey, so hat der Geistliche, welcher sich der
gütlichen Aussöhnung zu unterziehen gehabt hat, dafern eine solche niche zu vermitteln ge-
wesen ist, über diesen Erfolg des Sühneversuchs ein Zeugniß auszustellen, welches zugleich
über die von den streitenden Theilen angegebenen tebensverhältnisse, als: deren Alter,
Dauer der Ehe, Kinder, ohngefähres Vermögen und Einbringen, und über die vorgebrach-
ten Gründe der Irrung die nöthigen Notizen, zu enthalten hat, und dem Impetranten
versiegelt auszuhändigen ist.
Für Anbringen, Citation der Partheien, Pflegung der Güte und Prokokoll überhaupt
sind die Pfarrer Einen Thaler Ache Groschen und für das auszuskellende Zeugniß Sech-
zehn Groschen, einschließlich der Reinschrift und ausschließlich des Stempels so wie der
elwa gehabten Auslagen an Botenlöhnen, von den Partheien zu fordern befuge.
Die uneinigen Ehegatten sind übrigens von dem Pfarrer unmirtelbar entweder münd-
lich oder schriftlich, je nachdem sse am Orte sich aufhalten oder nicht, vorzuladen.
Nach vorstehenden Bestimmungen haben in vorkommenden Fällen die Geistlichen aller
Confessionen hiesiger Lande, und Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten.
Dresden, am 31sten März 1835.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
D. Müller.
Heymann.