Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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über diese Verbindlichkeit hin und wieder Zweifel entstanden. Es wird daher zu Beseiti- 
gung aller Ungewißheie darüber hiermie verordnet, daß die Brauenden, wenn sie in dem 
nachgelassenen Falle das Verwiegen und Einmaischen vor Zeugen vornehmen, gehalten find, 
nur des Schreibens kundige Personen als Zeugen zuzuziehen, und durch diese die Gegenwart 
derselben bei den gedachten Handlungen, den Verwiegungsbefund und daß nicht mehr als 
verwogen, eingemaische worden sei, auf den Betriebsplänen eigenhändig bescheinigen zu lassen. 
Hiernach haben ssch alle, die es angehe, zu achren. 
Dresden, am 25sten April 1835. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken, S. 
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40.) Verordnung, 
die Verkümmerungen der in zoll= oder steueramtlichem Gewahrsam befindli- 
chen oder dahin gelangenden Gegenstände und die deshalb eingewendeten 
Appellationen betreffend; 
vom 1 tten Mai 1835. 
Un jede Ungewißheic über das von den Zoll= und Steuerbehörden zu beobachtende Ver- 
fahren auf die bei ihnen angebrachten, zuweilen mit Appellationen verbundenen, Gesuche 
um Innebehaltung solcher Gegenstände, welche sich in zoll= oder steueramtlichem Gewahr- 
sam befinden, oder dahin gelangen sollen, für die Zukunft zu beseicigen, verordnet das Fi- 
nanzministerium, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, folgendes: 
§. 4. Zoll= und Steuerbehörden haben die vorerwähnren, bei ihnen unmirtelbar an- 
gebrachten Verkümmerungsgesuche und Appellarionen niche zu beachten, und auf letzrere keine 
Brrichte zu erstatten, jedoch hiervon die Antragsteller, nach Befinden mündlich oder schriftlich 
und ohne einige Kostenabforderung, in Kenntniß zu setzen, mit der Bedeutung, daß sich 
deshalb an die betroffene Justizbehörde zu wenden sei. 
§. 2. Dagegen haben Joll= und Steuerbehörden den von hierländischen Justizbehör= 
den an sie gelangenden Requisitionen wegen Innebehaltung der fraglichen Gegenstände Folge 
zu geben, und letztere, dafern sich die auf ihnen haftenden Joll= oder Steneranspruche er-
	        
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