Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Soll ein Lehrer aus dem 9. 54. bei 1. angegebenen Grunde entlassen werden, so ist 
derselbe zuvor vor die Prüfungsbehörde zu stellen und nur unter der Boraussetzung, daß 
er von dieser für untüchtig zu Verwaltung des ihm gufgetragenen tehramts befunden wird, 
seine Enrlassung zu beschließen. 
Ist in diesem Besserungsverfahren von dem Ministerio des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts selbst die Suspension, oder der zweite Verhalt, oder endlich die Entlassung ange- 
ordnet worden, so findet, wenn der Schullehrer sich dadurch für verletzt hält, in jedem sol- 
chen Falle binnen 10 Tagen, von der Bekannemachung der diesfallsigen Verordnung an, 
Berufung an die Entscheidung der in Evangelicis beauftragten Staateminister Statt. 
9. 56. In den 9§. 52. bis 55. gedachren Fällen krikt in Bezug auf katholische Schul= Besendere Ver- 
lehrer das kakholische Consistorium an die Stelle der Kreisdirection, das apostolische Vi- (criften n ve- 
cariar an die Stelle des Ministerii des Cultus und öffentlichen Unterrichts und letzteres an evangelische 
die Seelle der in Evangelicis beauftragten Staateminister. Schullhrer- 
In Bezug auf den F. 53. unter 4. gedachten Fall gehöre die Enescheidung bei allen 
nicht evangelischen Schullehrern für die bekreffende kirchliche Behörde; namentlich hat bei 
katholischen Schullehrern das katholische Consistorium die Entlassung auszusprechen und der 
Recurs geht an das apostolische Vicariak. 
In Bezug auf die katholischen Schullehrer in der Oberlausitz wird durch Verordnung 
besondere Bestimmung erfolgen. 
9. 57. Ein tehrer, welcher in einem der vorftehend in 9#. 53. und 54. aufgezählten Folgen de# Ent- 
Fälle von seiner Srelle entlassen wird, verliert ebenfalls den Titel der von ihm bekleideken lassung. 
Stelle, und, mie Ausnahme des Falls 9. 54. No. 1., wenn er von der Prüfungsbehörde 
nur zur Verwaltung eines ihm übertragenen größern Dienstes, nicht aber auch zur Ver- 
waltung jedes Lehramtes für unruchtig befunden worden, auch die Fähigkeic zu einer andern 
Anstellung als selbstständiger Schullehrer. 
Ob demselben ein Theil seines Gehalts als Pension zu lassen sey, bänge lediglich von 
dem Ermessen der Behörde ab, welche seine Entlassung beschloß. « 
Ist ein Schullehrer auf den Grund eines Falles unter 1. a. und b., 2. 3. und 4. im 
C. 53, entlassen und es ergiebt sich später seine völlige Unschuld, so leidet auf ihn die Be- 
stimmung des §F. 23. des Gesetzes über die Verhälenisse der Civilfkaaksdiener ebenmäßige 
Anwendung. Das deshalb zu gewährende Warkegeld ist aus Staakscassen zu übertragen. 
56. 58. Einem ctehrer, welcher nach den Vorschriften dieses Gesetzes seines Dienstes Fortsetzunz-= 
entsetzt oder entlassen worden ist, steht in dieser Beziehung eine Klage auf Wiedereinsetzung 
oder Wiederanstellung nicht zu. Eine Schädenklage hat nur in dem Falle Statt, wenn 
in Ansehung des hier vorgeschriebenen Verfahrens gefeble worden ist; es muß dieselbe jedoch, 
bei deren Verlust, binnen Jahresfrist angestelse werden.
	        
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