Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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4.) Die nach Nr. 3. eingezogenen Strafgelder werden von der Gerichtsobrigkeit ver- 
mittelst Lieferscheins, auf welchem die Bestraften namentlich aufzuführen sind, zur Orts- 
schulcasse (§. 32.) abgeliefert. 
5.) Jede obrigkeitliche Behörde har über die auf die eingereichten Schulversäumniß- 
Anzeigen getroffenen Verfügungen besondere Acten zu halten, welche die Amtshauptleute 
bei den Polizei-Revisionen einzusehen haben, um die Angemessenheit des Statt gefundenen 
Verfahrens zu prüfen. 
Disciplinarstra= 6 68. Gegen Kinder, welche ohne Vorwissen der Aelcern, Pflegeältern rc. oder ge- 
fen gegen muth- gen deren Willen die Schule versäumen, sind die geeigneten Strafen zu ihrer Besserung 
willig die Schule 
verstumende von dem gehrer anzuwenden. 
Kinder. VI. Abschnirt. 
Von der Local-Aufsicht über die Schulanstalten. 
Aussicht durch S. 69. Die nächste Ausfsicht über das Schulwesen führen die Ortsbehörden, und 
vie- Onttbeher= über den Unterricht und die Oisciplin insbesondere der betreffende Pfarrer. 
J. 
Schulvorstäaͤnde auf dem Lande, deren Zusammensetzung, Obliegenhei— 
ten und Geschaͤfte uͤberhaupt. 
Ortsschul- . 70. Die é. 30. und an andern Orten dieses Gesetzes gedachten Functionen des 
vorstand. 
Schulvorstandes werden auf dem tande von dem jedesmaligen Gemeinderathe verrichtet. 
Ausschuß für 6. 71. Ist der Gemeinderach zahlreich, so kann mie Genehmigung und Bestätigung 
Schulangelegen- . . . . 
heskmlg der-betreffendenhohernBehordeausdessenMcktelemAusschußfürdieSchulangelegens 
heiten erwaͤhlt werden. 
gs §. 72. Wenn mehrere Ortschaften zur Unterhaleung einer Schulanstalt zusammen 
meinden. gekreten sind, so versehen die Gemeinderäthe derselben gemeinschaftlich, oder ein aus deren 
Mittel zu erwählender Ausschuß, die Functionen des Schulvorstandes. Wie viel Mirglie- 
der aus dem Gemeinderarhe eines jeden Orts zu diesem Ausschusse zu deputiren sind, ist 
in dem Recesse-zu bestimmen, miltelst dessen sich mehrere Ortschaften zur Errichkung oder 
Unterhaleung einer gemeinschaftlichen Schulanstale verbinden. Wo ein solcher Receß nicht 
vorhanden ist, hat die vorgesetzte höhere Behörde Bestimmung darüber zu treffen. 
Theilnahme des . §. 73. Bei allen Versammlungen des Gemeinderachs, in welchen Schulangelegen- 
Pfarrers. beicen verhandelt werden, ist der berreffende Pfarrer zuzuziehen und führt dabei den Vorstié. 
Wenn mehrere Geistliche in dem Orte angestellt sind, so kommr solcher dem ersten derselben 
zu; jedoch bleibt es der vorgesetzeen höhern Behörde vorbehalten, dieses Geschäft auch einem 
andern Ortsgeistlichen zu übertragen. In geeigneten Jällen ist auch der Schullehrer, je- 
doch nur mie berathender Stimme, zuzuziehen. 
6. 74. Wenn mehrere Ortschaften zu einem Schulverbande gehören, und es befin- 
den sich in selbigem mehrere Pfarrer, so ist in dem Vereinigungs-Recesse (S. 72.) zu be- 
stimmen, welcher Geiftliche in den Versammlungen des gemeinschaftlichen Schulvorftandes 
Fortsetzung.
	        
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