Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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2.) diejenigen Hefte, welche, außer den von dem gehrer dictirten orthographischen und 
sprachlichen Uebungsstücken, die von den Kindern selbst verfaßeen Aufsätze enthalten, und 
3.) die Rechenbücher der Kinder, in gehöriger Ordnung, vorzulegen. 
Die letzten schriftlichen Arbeiken der aus der Schule enrlassenen Kinder sind wenigstens 
bis zur nächsten Revision der Schulanstalc durch den Oistricts= Schulinspector von dem 
Schullehrer aufzubewahren. 
6. 64. Nach beendigter Prüfung erfolge eine von dem Local-Schulinspector in Ge- 
genwart aller Kinder vorzunehmende Beurtheilung derselben nach Maaßgabe der von ihnen 
in dem verflossenen Halbjahre gemachten und namentlich bei der Prüfung selbst dargelegten 
Fortschritte, sowie des zeither bewiesenen sittlichen Verhaltens, unter Durchgehung der Cen- 
surtabellen und der Versäumnißlisten, zu möglichster Bewirkung fernern Fleitzes und Wohl- 
verhaltens, oder der in der einen oder andern Hinsicht nöthigen Besserung. 
Sollte sich Veranlassung zu gegründeten Ausstellungen gegen den tehrer, die von ihm 
befolgte Unterrichtsweise u. s w. finden, so sind sie demselben von dem Local-Schulinspector 
nie in Gegenwart der Kinder und der Aeltern, sondern nöthigen Falls nur im Beiseyn der 
übrigen Mieglieder des Schulvorstandes zu machen, von dem Schullehrer aber mit Be- 
scheidenbeit aufzunehmen und bei dem weitern Unterrichte u. s. w. gehörig zu benutzen. 
. 65. Ee folgt ferner auf die Schulprüfung: 
1.) die Veränderung des Platzes (Locarion) einzelner Kinder (§. 56.) nach Maaß= 
gabe ihrer Würdigkeir, binsichrlich der übrigen Mitschüler derselben Classe; 
2.) die Hauprversetzung aus einer Classe in die andere (Translocation), welche 
jedoch da, wo eine einmalige Aufnahme und Entlassung im Jahre Statt findet (§. 20. 
und 24. des Gesetzes, nur zu Ostern vorzunehmen ist; 
3) die unker angemessener Felerlichkeit zu bewirkende Entlassung derjenigen inder 
welche das Schulziel erreicht haben (F. 23. und 26. des Gesetzes). Zu dem Ende ist 
aber in Ansehung solcher Kinder, welche, weil sie einer andern Confession zugethan sind, 
an dem Religionsunterrichte in der Süue nicht mit Theil genommen haben, und info- 
weit auch der Prüfung (§. 59. ff.) nicht mic zu unterwersen gewesen sind, von deren 
bisherigem Religionslehrer ein auf den Grund vorher mit ihnen angestellter Prüfung aus- 
zustellendes Zeugniß über ihre auch in Hinsiche der Religionskenntnisse, nach den Ansprü- 
chen ihrer Kirche, erlangte Reife beizubringen. 
Der Schullehrer hat übrigens bei diesen, den halbjährlichen Schulprüfungen folgen- 
den, Veranstaltungen durchgängig im Einverständnisse mit dem tocal-Schulinspector und, 
was no. 3. betrifft, unter Mirwirkung desselben zu handeln. 
IV. Schulfreie Zeit berreffend. 
. 66. Als ordentliche Schulferien werden, außer den Mittwochs und Sonn- 
abends in der Regel ausfallenden Nachmittagsstunden und den durch einzelne Festtage von
	        
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