Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(383 ) 
Aufseher, durch die ihnen zu Gebote stehenden gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel abzu- 
wenden oder zu ahnden. 
§. 24. In den über die Cocalexpeditionen aufzunehmenden Protocollen ist besonders 
deutlich auszudrücken, ob und wo, nach Befinden, auf einzelnen Puncten, zu Beseitigung 
etwaniger, erst bei den Verhandlungen hervorgetretener Schwierigkeiten, Abweichungen von 
der Richtung der Bahn unvermeidlicher Weise vorgenommen worden sind, wie selbige bei 
dem, vom Ministerio des Innern genehmigten Plane vorausgesetzt worden ist. 
§. 25. Sobald die Kocalerörterungen im Bereich eines Amrsbezirks beendigt sind, 
haben die Commissarien, auch wenn über keine streirig gebliebenen Puncee Bericht zu erstat- 
ten ist, über das Ergebniß derselben, eine, in tabellarischer Form, nach beiliegendem Schema 
eingerichrete kürzliche Anzeige, zum Ministerio des Innern einzureichen. 
Hiernach haben sich alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 3ten Juli 1835. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowitz. 
Thimmig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.