Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Zu d. 66. 
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67. 
( 504 ) 
3.) Besitzt jemand mehre Grundstäcke von gleich hohem Ansatze bei der Persenal- 
steuer; so ist er, 
a.) dafern eines derselben an seinem Wohnorte gelegen ist, wegen dieses Grundstuͤcks, 
b.) entgegengesetzten Falls aber wegen desjenigen Grundstuͤcks zu besteuern, mit wel- 
chem der höhere Beitrag an Grundsteuern verknuͤpft ist. 
4.) Von Grundstücken, welche mehre gemeinschaftliche Besitzer haben, ist der im 
Tarif E. enthaltene Steuerbeitrag von jetzt an nur einfach zu entrichten. Sämmtliche 
Mitbesitzer sind für die Abführung dieses Beitrags solidarisch verbunden. 
§6. 41. 1.) In Ansehung der Reclamationen über zu hohe Besteuerung bewendet 
es bei der hierüber unterm 28sten Mai dieses Jahres erlassenen Verordnung. (Gesetz= und 
Verordnungsblatt d. J. No. 58. S. 273.) 
2.) Reclamationen gegen die durch die Obrigkeit erfolgte Repartition des von einer 
Gewerbeklasse gesetzlich aufzubringenden Gesammtsteuerquanti (s. oben 9. 2.) auf deren ein- 
zelne Mieglieder sind jedoch bei der Obrigkeit anzubringen und von letzterer als Verwal= 
tungssachen zu behandeln. 
3.) Reclamationen, welche nach Verlauf einer, mit dem Tage der Bekanntmachung 
des Beitrags an den Steuerpflichtigen (s. oben §. 25.) beginnenden Frist von 6 Wochen 
eingewendet werden, können erst bei der nächsten jährlichen Revision des Ortskatasters be- 
rücksichtiget werden. Es ist jedoch, dafern sich dieselben hierbei als begründet ergeben ha- 
ben, dem Betheiligren die ihm deshalb zu Theil werdende Steuerermästgung auch für das 
vorhergegangene Jahr gut zu rechnen. 
S. 42. 1.) Die Untersuchung über die durch Ausländer geschehenen Berletzungen 
des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes und der zu dessen Ausführung erlassenen Verord- 
nungen steht der Obrigkeit desjenigen Orts oder Gerichtsantheils zu, wo sich jene Personen 
zur Zeit der Enkdeckung der Uebertretung aufhalten. 
2.) Von denjenigen Geldern, welche auf die wegen Hinterziehung der Gewerbesteuer 
10ter Unterabthellung zurrkannten Hinterziehungs= oder Ordnungsstrafen wirklich eingehen, 
erbält — in wie weit die dießfallsigen Strafgelder nicht bereits vor Publicarion dieser 
Verordnung eingezahlt und verrechnet sind — Derjenige, welcher die Uebercretung zur 
Untersuchung angezeigt hat, den vierten Theil und diejenige Obrigkeir, bei welcher der 
Contravenient bestraft wird, ebenfalls ein Viertheil. 
Hat die Untersuchungsbehörde die Uebertretung selbst enrdeckt, so gebührt derselben die 
Hälfte der wirklich eingehenden Strafgelder. 
Die verbleibende Halfte derselben ist zur Berechnung an die Einnahme desjenigen Orts 
abzugeben, wohin der gesetzliche Steuerbeitrag abzuführen ist. 
§. 43. Die wegen mehrer verschiedenartiger Uebertretungen verwirkten Hinterziehunge- 
und Ordnungsstrafen schließen sich gegenseitig nicht aus.
	        
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