Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

stimmte Zeit zu gestatten. Auch bleibt ihm unbenommen, wenn er spaͤter mit den erfor- 
derlichen Zeugnissen versehen ist, sich wieder zu melden. 
3.) wenn der Ankommende von einer andern Universitaͤt mittelst des consilii abeundi 
weggewiesen ist. 
Ein solcher kann von einer Universitaͤt nur dann wieder aufgenommen werden, wenn 
die Regierung dieser Universität, nach vorgängiger nothwendiger, mittelst des Regierungs- 
bevollmächtigten zu pflegender Rücksprache mit der Regierung der Universitär, welche die 
Wegweisung verfäge hat, es gestattet. Zu der Aufnahme eines Relegirten ist nebst- 
dem die Einwilligung der Regierung des Landes, der er angehört, erforderlich. 
4.) wenn sich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergiebe, daß er einer 
verborenen Berbindung angehört und er sich von demselben auf eine befriedigende Weise 
nicht zu reinigen vermag. 
Die Regierungscommissäre werden darüber wachen, daß die Universicäten jede Weg- 
weisung eines Studirenden von der Univerfftär, nebst der genau zu bezeichnenden Ursache 
und einem Signalement des Weggewiesenen, sich gegenseitig mittheilen, zugleich aber auch 
die Eltern des Weggewiesenen, oder deren Stellvertreter davon benachrichtigen. 
Artikel V. Jedem Studirenden werden vor der Immatrikulation die Worschrif- 
ten der 96. 3. und 4. des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819. über die, in 
Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maasregeln, sewie die Bestimmungen der hier 
folgenden Artikel in einem wörtlichen Abdrucke eingehändigt, welcher sich mit folgendem 
Reverse schließe: 
„Ich Endesunterzeichneter verspreche mittelst meiner Nameneunterschrift auf Ehre und 
Gewissen: 
1.) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studirenden, ins- 
besondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen Namen dieselbe 
auch führen mag, Theil nehmen, mich an dergleichen Verbindungen in keiner 
Beziehung näher, oder enrfernker anschließen, noch solche auf irgend eine Arc 
befördern werde; 
2.) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen über die be- 
stehenden Gesetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen 
Auflehnung gegen obrigkeitliche Maasregeln mit Andern mich vereinigen werde. 
Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche die, diesem Reverse 
vorgedruckten Bestimmungen enthalten, stets nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen, 
gegen deren Uebertreter daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen un- 
weigerlich zu unkerwerfen.“ 
Erst nachdem dieser Revers unterschrieben worden ist, finde#r die Immatrikulation 
statt. Wer diese Unterschrift verweigert, ist sofort und ohne alle Nachsicht von der Uni- 
versität zu verweisen. 
1835. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.