Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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oder mit Aus- einer kleinern Quote des Schätzungswerths, das eine mit Einschluß, das andere mit Aus- 
schußesselben. schluß des Mauerwerks zu verscchern. 
Fortsezung.“ §. 25. Oie Erklärung darüber, welche Quote des Schätzungswerthes, nach 8, 3 
u. s. w. versichert werden solle, ist, sobald entweder gegen die Annahme ver eigenen Werths- 
angabe des Eigenthümers oder seines Stellvertreters kein Bedenken vorwaltet, oder entgegenge- 
setzten Falles ihm das Ergebniß der Würderung bekanne gemacht worden ist, binnen 8 Tagen 
von der Bekannemachung der letztern, oder im erstern Falle der obrigkeitlichen Reso- 
lution über die Annahme der eigenen Werehsangabe an, zu bewerkstelligen. Bleibt diese 
Erklärung aus, so wird so lange bis der Interessent ein anderes angezeigt hat, ange- 
nommen, daß die Versicherung nach 3 des Schätzungswerths erfolgt sey. 
Die Erklärung darüber, ob der Interessent einschließlich oder ausschließlich des 
Mauerwerks versichern wolle, ist mit der Werthsangabe (6. 16.) zu verbinden, und 
es wird, wenn solches nicht geschehen ist, bis auf weitere Anzeige angenommen, daß 
das Mauerwerk mit versichert werden solle. 
Einzeichnung §6. 26. Sobald der Werth des Gebäudes auf eine oder die andere Weise in Richtig- 
un keit gesetzt ist, wird derselbe, so wie die entweder vom Eigenthuͤmer oder dessen Stellver— 
cherung in das kreter wirklich erklärre oder nach §. 25. im Falle verzögerker Erklärung anzunehmende 
Cataster. Versicherungssumme in dem Localcataster in zwei neben einander stehenden Colonnen 
eingezeichnet. 
Fortsetzung. §. 27. Der festzustellende Werth und miehin auch die Versicherungssumme find jederzeir 
" also, daß sie bei jedem einzelnen Gebäude in 25 aufgehen, auszudrücken, daher bei 
vorzunehmenden Würderungen alles, was über 100 Thaler —. — . 50 Thaler 
— — „-, 25 Thaler — — : gusfällt und in 25 nicht aufgeht, wegzulassen ist. 
Veränderungen d9. 28. Geht mit einem Gebäude eine solche Veränderung vor, welche auch eine 
ds nttUhe der Abänderung der Werthsangabe im Brandversicherungs-Cataster nöthig oder zulässig macht, 
Wnd und weil dasselbe entweder beträchrlich verbessert, oder an die Stelle eines alten ein neues 
Eintragung ins Gebäude aufgeführt, oder dasselbe in seinem Umfange oder durch einen Unfall in seinem 
Cataster. Werthe merklich und dauernd verringert, oder ein zu einem Grundstücke gehörendes 
einzelnes Gebände, ein Stall, eine Scheune u. s. w. weggerissen worden ist, und nicht 
wieder aufgebaut werden soll, so hat der Besitzer oder dessen Stellvertreter eine solche 
Veränderung sofort nach deren Eintritt und Vollendung anzuzeigen und densenigen Werrh 
nebst der Versicherungsquote, welche nunmehr eingezeichner werden sollen, anzugeben. 
Fortsetzung. §9. 29. Will der Eigenthümer ohnerachter einer vorgenommenen Verbesserung seines Ge- 
· baͤudes die vorige Werthsangabe und Versicherungsquote stehen lassen, so ist er zu einer 
Erhöhung derselben, sobald die Versicherungsquote nur mindestens die Hälfte des nun- 
mehrigen Werths erreicht, wider Willen nicht zu nöthigen.
	        
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