Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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zur Subhastation zu bringen, und bekommt sodann der Ersteher jene Summe zum Wie- 
deraufbau in eben der Maaße gezahle, wie solche der vorige Besitzer erhallen haben 
würde. 6 
(6. 82. Melder sich im Seitationskermine Niemand, , s#o ist die Brandstärte in die Ca= Jortsetzun. 
ducität zu setzen und die Brandvergütungsgelder fallen auf so lange der Casse anheim, bis 
sich Jemand zum Wiederaufbau derselben melder, welchem solchenfalls die Brandenrschädi- 
gung in der F. 70. bestimmten Maaße zu gewähren ist. 
§. 83. Bei tandgütern, Garten= und überhaupt allen solchen Grundstücken, wo die Fortsetzung. 
Gebäude nur als Percinenz liegender Gründe anzusehen sind, folgen die Brandvergütungs- 
gelder dem Hauptgute, und find daher so lange innen zu behalten „bis der Wiederaufbau 
wirklich erfolgt. 
Ausnahmen hiervon finden blos in den 69. 75. 76. und 77. gedachten Faͤllen Statt. 
. 84. Wenn bei einem brandbeschädigten Gute die Sonderung des Lehns vom Erbe Pertinenz— 
nöthig wird, ehe der Wiederaufbau und die Bezahlung der Brandvergutungsgelder gesche- Figenschalt der 
hen kann, so folgen die letztern, je nachdem die abgebrannten Gebäude zum tehn oder zum tungsgelder. 
Erbe gehört haben, als Perkinenz derselben, dem Einen oder dem Andern. 
9. 85. Hat der Eigenchumer eines abgebrannten oder beschaͤdigten Gebaͤudes das Verlust der 
Auskommen des Feuers nach rechtlichem Erkenntnisse absichtlich verschuldet, so ist derselbe, Bangegh 
das Feuer mag in seinem eigenen oder in einem andern Gebaͤude ausgebrochen seyn, des Fallder vorsätz 
Anspruchs auf Entschädigung verlustig. lichen Anstif- 
Ergeben sich daher bei der Erörterung der Ursache eines Brandschadens gegen einen agere. 
abgebrannten Hauseigenthümer nahe Indicien der Gefährde, so ist die Brandversicherungs- 
casse berechtigt, die Vergürungsgelder desjenigen Calamitosen, wider den der Verdacht ob- 
schwebt, so lange innen zu behalten, bise derselbe durch rechtliches Erkenntniß wenigstens 
von der Instanz losgesprochen worden ist. 
Sind die Brandvergütungsgelder an ihn verabfolgt worden, und es ergeben sich spä- 
terhin nichts desto weniger Beweise der absichtlichen Brandstifeung, so bleibe der Brand- 
versicherungsanstalt vorbehalten, die hinausgezahlten Vergücungsgelder von dem schuldig Be- 
fundenen oder seinen Erben im Wege Rechtens zurückzufordern. 
Damit jedoch in dem Falle, wenn ein Gebäudebesitzer wegen böslicher Brandstiftung 
des Anspruchs auf die Brandvergütung für verlustig erkanne worden ist und das Gebäude 
nicht binnen Jahresfrist von Zeit der Rechtskraft des den Verlust der Brandvergütung 
aussprechenden Erkenntnisses wieder aufgebaut oder hergestellt würde, diesenigen hypotheka- 
rischen Gläubiger, welchen eine Theilnahme an der Ursache jenes Verlustes niche beigemes- 
sen werden kann, vor Benachtheiligung um so mehr sicher gestelle werden, bleibt ihnen 
nachgelassen, das 9. 81. dieses Gesetzes bestimmte Verfahren auszubringen, und ist sol- 
chenfalls demjenigen, welcher den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung unternimmt, zu 
solchem Behufe die Brandvergütung zu verabreichen.
	        
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