Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 13) 
N9 )Generalverordnung 
an sänmiliche Justizbeamten, königliche und Patrimonialgerichte, 
auch Stadträthe, 
die Berginung der Flur= und Grundstücksgrenzen und die Einsendung von 
Flurverzeichnissen betreffend; 
vom 7ten Januar 1835. 
u der, von der Staarsregierung, in Uebereinstimmung mit der letzten Ständeversamm- 
lung, beschlossenen Einführung eines neuen Grundsteuersystems und zu Vorbereicung der, 
dorauf sich beziehenden Geschäfte und Einrichtungen, worüber die allerhöchste und höchste 
Entschliessung nächstens weiter bekannt gemacht werden wird, sind einige einleitende Veran- 
staltungen zu treffen und es wird in dieser Hinsscht Folgendes verordnek. 
14. Wegen der vorzunehmenden Vermessung und Bonielrung der Fluren und Grund- 
ücken ist erforderlich, daß die Grenzen derselben gehörig berichtigt und beraint und ale 
Grundstücke einzeln verzeichnet werden. 
A. Die Berichtigung und Berainung der Grenzen betreffend. 
2. Die Grenzen einer jeden Orksflur, eines jeden Guts mit den sämmrlichen Grund- 
stücken, die zu demselben gehören, und eines jeden einzelnen, für sich bestehenden Grundfkucks, 
ohne Unterschied, ob diese Fluren, Güter und Grundstücke gegenwärtig mit Grundsteuern 
belegt oder steuerfrei sind, oder welche Eigenschafe sie sonst haben, find, insoweik dies nicht 
bereits gehörig geschehen, unter Anleitung der betreffenden Obrigkeit und da nöthig mit de- 
ren Concurrenz, durch die Orksgerichtepersonen mit Zuziehung der Betheiligten gehörig fest- 
zustellen, zu berginen und mit Grenzmalen zu versehen, so daß in Rücksicht des Umfangs 
derselben und des Besitzstandes völlige Gewißheit erlangt wird. 
3. Insofern wegen einzelner Grundstücke Grenzstreirigkeiten bereits anhängig sind, oder 
sich bei der Berainung Differenzen ergeben, die nicht sofort erledigt werden können, ist die 
Berainung zwar auszusetzen, jedoch für die baldmöglichste Feststellung der Grenzen von der 
Obrigkeit Sorge zu tragen. 
4. Oas Grenzberichtigungs= und Berainungsgeschäft muß in so weit möglich bis zum 
1sten April d. J. beendiget seyn. Sollte jedoch die Beendigung desselben bis zu diesem 
Zeitpunkte in einzelnen Fällen aus erheblichen Ursachen, wohin auch die /. 3. bemerkten ge- 
hoͤren, nicht bewirkt werden koͤnnen; so sind die Gruͤnde der, zur Vorbereitung eines neuen. 
Grundsteuersystems des Nächsten niederzusetzenden Centralcommission mit Ablauf der gedach- 
ten Frist anzuzeigen, und deren Entschliessung zu erwarten.
	        
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