Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(637) 
118.) Verordnung, 
die Dispensationsgesuche in Bezug auf das Mandak vom 20ten September 
1826. wegen des frühzeitigen Sihenrnens der jungen Mannspersonen 
ekreffend; 
vom 1äAten November 1835. 
D, bisher in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung darüber, bei welchen Be- 
hörden Gesuche um Dispensation von dem F. 1. des Mandats vom 2osten September 
1826. ausgesprochenen Verbote der Verheirathung junger Männer vor erfülltem ein= und 
zwanzigsten Lebensjahre anzubringen sind, eine große Verschiedenhelt hierunter obgewaltet 
hat; so wird hiermit festgesetzt, daß dergleichen Gesuche für die betreffende Kreisdirection 
gehören. 
Dresden, am 14. November 1835. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowitz. 
  
119.) Verordnung, 
einige Zusätze zur Leipziger Meßordnung vom 4en December 1833. betreffend; 
vom 30sten November 1835. 
Mie Bezugnahme auf 96. 8. 10. und 11. der, über den Handel mit Meßgütern in 
der Stadt teipzig ergangenen Ordnung vom 4ten December 1833. wird hiermit folgendes 
verordnet. 
§. 1. Die Conti für den Meßverkehr bleiben bis zu und mie dem Donnerstag 
nach der Zahlwoche (letzten Meßwoche) eröffnek. · 
s.2.DteLosungdesWaarenverschlussegkannvonuudmicdem 10ten Tage vor 
den §. 8. der Meßordnung bestimmten Contieroͤffnungsterminen Seiten des Hauptsteuer— 
amtes Leipzig erfolgen. 
9. Z. Die in der Beilage sub □ aufgeführten Manufackurwaarenartikel können nur 
dann zur Abschreibung vom Conto (§. 25. der Meßordnung) gelangen, wenn sie in dem- 
selben speciell angeschrieben sind. 
S. 4. Dergleichen Waaren müssen demnach zu diesem Behufe sowohl in den Anmel- 
dungen (I. 11. der Meßordnung) als Abmeldungen (§. 27. 37. 38. 39. und 40. der 
86“
	        
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