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Theil nehmen soll, wenn sich die Herrschaft nicht verbindlich macht, ihren Dienstbocen nach
seiner Wahl eneweder an den Ore der Vermiechung oder bei gleicher Entfernung in seine
Heimath auf ihre Kosten zurückbringen zu lassen, beides jedoch nur in dem Fale, wenn
der Dienstbore von der Sache nicht bei seiner Ermiethung in Kenntniß gesetzt worden ist.
9. 99. Gelangt ein weiblicher Dienstbore zur Verheirathung, oder erhäle ein männ-
licher zu Anstellung einer elgenen Wirchschafe vortheilhafte Gelegenheit, die er durch Aus-
dauerung der Miethzeic versäumen würde; so muß derselbe zwar sowohl bei städrischem als.
ländlichem Gesinde das laufende Vierteljahr, und wenn er monaksweise gemiether worden,
den laufenden Monat aushalken, darf aber von da an den Dienst, wenn er solchen der
Herrschaft vier Wochen zuvor gekündiget hat, noch vor Ablauf der gesetz= oder vertrags-
mäsigen Zeit verlassen, so jedoch, daß er die Herrschaft für das höhere Lohn, welches dem
an seine Stelle gemierheten Gesinde gegeben werden muß, zu entschädigen har.
64. 100. Wenn die Aeltern des Dienstbaten wegen einer erst nach Antritt. des Dien-
stes vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände, namentlich zur Pflege im Al#er oder in
Krankheiten, ihn in ihrer Wirthschaft nach obrigkeitlichem Ermessen nicht entbehren, und
die ordentliche Abzugszeit mit dessen Abberufung nicht abwarten können, oder der Dienst-
bore in eignen Angelegenheiten schleunig eine weite Reise auf längere Zeic zu unternehmen
genöthigt wird, se kann derselbe zwar sofort seine Enrlassung fordern, er ist aber verbun-
den, die Dienstherrschaft durch Uebertragung des, dem an seine Stelle tretenden Gesinde zu
gebenden, hoͤhern Lohnes zu entschaͤdigen.
& 101. In allen Fällen, (F. 96.) in welchen die Herrschaft einen Dienstboten waͤh-
rend der ODienstzeit ohne Aufkündigung zu entlassen berechtige ist, kann der Dienstbore ohn
und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern, wo er wirklich gedient hat.
6. 102. In Fällen, wo der Dienstbore sofort und ohne Aufkündigung den Dienst
zu verlassen brehig ist, (I. 98) muß ihm ktohn und Kost auf das laufende Vierteljahr
und wenn er monatweise gemiethet worden, auf den laufenden Monat verguͤtet werden.
s. 103. Hat die Ursache zum Austricte aus dem Dienste (I. 98.) erst nach Ablauf
der Aufkündigungefrist State gefunden, so muß die Herrschaft diese Vergütung auch für das
folgende Viertelsahr, oder für den folgenden Monat leisten.
6. 104. In den §. 96. gedachten Fällen hat der abgehende Dienstbote auf den
Werth derjenigen Livreestücken, welche einen Theil des tohns ausmachen, nur nach Verhälé-
niß der Zeit, wie lange er sie getragen hat und noch härte tragen sollen, Anspruch und es
steht auch hier der Herrschaft die ihr §. 61. nachgelassene Wahl zu.
. 105. Eine Herrschafe, die aus andern als gesetzmaͤfigen Gruͤnden (9. 96.) das
Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entlaͤßt, ist zwar nicht zu noͤthigen, dasselbe gegen ihren
Willen wieder anzunehmen, dafuͤr aber zur Verguͤtung des Lohns, der Kost und der Livrte
auf die ganze Dienstzeit anzuhalten. Als Verguͤtung fuͤr die Kost gebuͤhrt einem Dienst-
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