Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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2.) Die über die Ernennung der Wahlmänner gehaleenen Wahlprococolle sind von 
den delegirten Obrigkeiten in der Urschrift an den Wahlcommissar einzusenden. 
Zu 9. 79—83. 1.) Bei Bildung derjenigen Wahlabrheilungen in größern Dör- 
fern, welche zwei oder mehrere Wahlmänner zu ernennen haben, ist, ohne Rücksicht auf 
das im §. 79. des Wahlgesetzes binscchelich der einzelnen Wahlabtheilungen angegebene ap- 
prorimative Verhältniß, die Zahl Fünf und Siebenzig als Normalzahl anzusehen, so daß 
so viel Wahlmänner gewählt werden, so viel mal die Zahl Fünf und Siebenzig in der Zahl 
der stimmberechtigten Urwähler dergleichen größerer Dörfer enthalten ist. Der Ueberschuß 
der stimmberechtigten Urwähler kann nur dann, wenn er wenigstens 45 beträgt, die Wir- 
kung hervorbringen, daß ein Wahlmann mehr zu ernennen ist. Dagegen ist solcher, wenn 
er unter dieser Zahl zurückbleibt, nur in dem Falle zu berücksichtigen, wenn durch Hinzu- 
schlagung eines oder mehrerer kleiner Dörfer eine anderweice Zahl von 75 stimmberechtig- 
ten Urwählern erfüllt wird. 
In den größern Dörfern, welche mehrere Wahlmänner zu ernennen haben, sind jedoch 
keine örtlichen Wahlabtheilungen zu bilden, sondern es ist aus den gesammten Befähigten 
des Orts die nach S. 81. sich ergebende Zahl von Wahlmännern von sämmtlichen Stimm- 
berechtigeen gemeinschaftlich zu wählen und die Bestimmung §. 83. am Schlusse der- 
gestalt in Anwendung zu bringen, daß auf jeden zu ernennenden Wahlmann wenigstens 
fünf Befähigee kommen. · 
2.) Bei der Bildung von Wahlabtheilungen ist im Allgemeinen von den Wahlcom— 
missarien annoch Folgendes in Obacht zu nehmen: 
a.) Es sind soviel als thunlich einzelne Wahlabtheilungen herzustellen. 
b.) Bei jeder Wahlabtheilung muß, soviel irgend moͤglich (vergl. die Bestimmung zu 
§. 83. und 95 unter 3.) wenigstens ein mit Gemeindeverfassung versehenes, und meh- 
rere zu Wahlmännern befähigte Einwohner enthaltendes Oorf sich befinden. 
Jc.) Das Zusammenschlagen mehrerer Dörfer ist immer nur als zur Aushülfe anzuwen- 
den, und daher nicht weiter auszudehnen, als es die örtlichen Verhaälenisse erheischen. 
Zu §. 83. Wegen evemueller Ausmittelung der Höchstbesteuerten ist der Bestimmung 
zu §. 57. nachzugehen. 
Zu F. 83. und 95. 1.) Stimmberechtigee Milbesitzer eines oder mehrerer Grund- 
stücke sind als Wahlmänner wählbar, wenn nur von dem oder den betreffenden Grund- 
stücken überhaupt der I. 83. vorgeschriebene Census enrricheek ist. 
2.) Um dagegen als Abgeordneter wählbar zu seyn, ist erforderlich, daß der Mitbesi tzer 
fuͤr seine Person, mithin von seinem Sonderantheile an dem oder den betreffenden Grund- 
stücken den 9. 95. gedachten Cenfus zu enrrichten habe. 
3.) Steuerfreie Häuser und ganze Orte sind, soviel thunlich, mit steuerpflichtigen Dör- 
fern zu einer Wahlabtb#eilung zusammen zu schlagen. 
Eindet dies Schwierigkeit, und würde es solchenfalls in einer ganzen Wahlabtheilung
	        
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