Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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an der 9. 83. vorgeschriebenen Normalzahl der zu Wahlmaͤnnern Wählbaren fehlen, so ist, 
wegen analoger Anwendung des Erläuterungsgesetzes zum 55. F. des Wahlgesetzes vom 
Aten Januar 1834. zur Kreisdirection zu berichten. 
Zu §. 85. Bei Prüfung und Ausfertigung der Grundlisten ist, unter Berücksfichti- 
gung der erforderlichen Modificationen, den Vorschriften dieser Verordnung zu F. 51. 
nachzugehen, auch sich des angezogenen Formulars unker G. mie Weglassung der Colum- 
nen g. und h. zu bedienen. 
Zu F. 86. Wenn in einer Wahlabtheilung wegen Außenbleiben der Urwähler oder 
aus einem andern Grunde die Ernennung des Wahlmanns bis zum Einericte des zur Wahl 
des Abgeordneten anberaumten Tages nicht zu bewirken gewesen, so ist, ohne Rücksiche auf 
das hierdurch veranlaßte Außenbleiben des Wahlmannes der fraglichen Wahlabeheilung, 
zur Abgeordneten-Wahl zu verschreicen. 
Zu 9F. 87. 1.) Außer der §. 90. des Wahlgesetzes vorgeschriebenen öffentlichen Aus- 
hängung der Listen der Seimmberechtigken, einschließlich der zu Wahlmännern Wählbaren, 
hat die delegirke Obrigkeit die sämmtlichen Urwähler durch gedruckeée, mit ihrer eigenen oder 
ihres jedesmaligen Stellvertreters Unterschrife zu versehende, oder statt deren mit einem 
Ramensstempel zu bedruckende Zektel nach anliegendem Formular unter HI. vorzuladen. 
2.) Die Behändigung dieser Vorladungen erfolgt auf die bei Vorladungen in Zechts- 
sachen vorgeschriebene Weise. # 
3.) Einer Regquisseion der ordenelichen Obrigkeic, dafern diese von der delegirten Obrig- 
keit verschieden ist, oder einer Bekannemachung an erstere bedarf es aber bei Insinnationen 
in Wahlangelegenheiten nicht. 
4.) Soviel die Wahlhandlung felbst anlange, so muß dieselbe an einem Orte abgehak- 
ten werden, in welchem wenigstens ein Theik der bei der Wahlhandlung concurrirenden 
Stimmberechtigten wohnhaft ist. 
Zu 9. 89. 1.) Die von den delegircen Obrigkeiten aus dem Mirtel der Ortsgerichts- 
personen zu erwählenden Beistände sind aus Orten zu nehmen, welche ganz oder zum Theil 
zu der berreffenden Wahlabtheilung gehören. Bei Zusammenschlagung meh- 
rerer Orte oder Ortsantheile zu einer Wahlabeheilung, ist wo möglich aus jedem der be- 
theiligten Orte wenigstens eine Gerichtsperson als Beistand zu wählen. 
2.) Diese Beistände verlieren; dieses Verhältnisses halber, ihre Stimmbercchtigung 
und Wählbarkeit nicht. 
Zu §9. 90. Die Vorschrift des Wahlgesetzes, daß die Aushängung der Wahllisten 
an den Orken des Wahlbezirks erfolgen solle, ist dermaßen in Vollzug zu setzen, daß die 
NListe der Stimmberechtigten einer Wahlabtheilung, einschließlich der zu Wahlmännern Wähl- 
baren, in jedem einzelnen, zur fraglichen Wahlabtheilung gehörigen Orte öffentlich 
ausgehänge wird. Bei Berechnung der 1 4-kägigen Frift ist der Bemerkung oben zu §. 51. 
am Schlusse nachzugehen. 
Zu F. 91. Bor Ernennung des Wahlmannes und der diesfallsigen Abstimmung ha-
	        
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