Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Benennung der Gegenstände. 
  
No. 
31Seife: 
a) Grüne und schware . . ... ... . ... -...... ."................... 
b) Gemeine weisse .-................................. 
c) Feine, in Taͤfelchen und Kugeln.. ........,»3.....«.......... ....... 
32 
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Spielkarten, sind im Königreiche Sachsen einzuführen verboten; insoferne sie in einzelnen V 
einstaaten zum Gebrauche im tande eingeführt werden dürfen, und unter Berücksichcigung de 
besonderen Stempel= und Controlvorschrifen ... .“..“.. .n 
Anmerk. Werden dergleichen zum Durchgange angemeldet, so wird die Durchgangsabg#t 
mit einem halben Thaler vom sächß., oder 50 Kreuzern vom Zollcentner erhoben. 
Steine: " 
a) Bruchsteine und behauene Steine aller Are, Mühl-, grobe Schleif= und Wetzsteim 
Tufsteine, Traß, Jiegel= und Backsteine aller Art, beim Transport zu Wasser, aut 
beim Landtranspore, wenn die Steine nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sin. 
b) Waaren aus Alabaster, Marmor und Speckstein, ferner: unächte Seeine in Berbin 
dung mit unedlen Metallen, auch geschliffene ächre und unächte Steine, Perlen un 
Korallen ohne Fasnnggg.... 
Anmerk. zu a. und b. 1) Grosse Marmorarbeiten (Statuen, Büsten und dergleichen), Flintenstein, 
feine Schleif- und Websteine, auch Waaran aus Serpentinstein zahlen di 
allgemeine Eingangsabgabe. 
2) Bruch, und behauene Bausteine bei der Einfuhr auf dem Bodensee: frei. 
3) Lithographir-Stennnnn. 
Steinkohhen . . .. .. . . .. 
Anmerk. An der badischen Grenze, oberhalb Kehl eingehend 
Stroh-, Rohr= und Bastwaaren: 
a) Matten und Fußdecken von Bast, Seroh und Schill 
b) Seroh= und Bastgefiechte, grobe Strohhüte und Deckem aus ungespaltenem Stroh, 
Spahn- und Rohrhuͤte ohne Garnitur..................... ..... 
0) feine Bast- und Strohhuͤte..... .... 
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