fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb für einen Deutschen durch Aufnahme. 8 7. 49 
ist, da stets gebührende Rücksicht darauf genommen werden 
muß, daß es Pflicht der Behörde ist, dem Bestraften die Rück- 
kehr zum redlichen Erwerb möglichst zu erleichtern.““) 
Die der preuß. Landespolizeibehörde (höheren Verwaltungsbehörde) 
durch § 2 Ziff. 2 eingeräumte Befugnis auf Ausweisung einer bestraften Person 
aus gewissen Ortschaften ist eine zeitlich unbegrenzte, so daß die gegen ein solches 
Individuum verhängte Maßregel für dessen ganze Lebensdauer aufrechter- 
halten werden kann. Diese Befugnis geht sonach viel weiter, als sie durch das 
St G. in § 38 Abs. 2 der Landespolizeibehörde zugestanden ist, da nach dem- 
selben letztere nur befugt ist, den Verurteilten in den im Strafgesetzbuche vor- 
gesehenen Fällen auf die Dauer von längstens 5 Jahren unter Polizeiaufsicht 
zu stellen. 
2. Das kgl. bayer. Gesetz, betr. Heimat, Verehelichung und 
Aufenthalt vom 16. April 1868 (lietige Fassung vom 30. Juli 1899). 
Dieses Gesetz ist durch die Gesetzesnovelle vom 23. Febr. 1872 mit dem 
am 13. Mai 1871 in Bayern in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetze in Ein- 
klang gebracht worden (s. Anhang, Anl. Nr. 4 Art. 37 u. 39 Ziff. 5 u. 6). 
38. Das kgl. sächs. Heimatsges. vom 26. Nov. 1834. 
Der § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes lautet: 
„Unbedingt kann die Aufnahme verweigert werden, wenn sich der 
polizeiliche Grund zur Ausweisung auf die Verübung eines Verbrechens, 
oder ein unredliches, oder ein unzüchtiges Gewerbe des Ausgewiesenen 
bezieht.“ 
Nachdem in den folgenden Absätzen dieses Paragraphen des weiteren ver- 
ordnet ist, daß die Ausweisung dienstlosen Gesindes und arbeitsloser Diener 
oder Gesellen den Grund zur Verweigerung der Aufnahme an einem anderen 
Orte zum Behufe bleibender Niederlassung nicht abgeben dürfe, auch eine 
schwangere Frauensperson, die an einem Orte für die Zeit ihrer Entbindung 
ein Unterkommen sich ermittelt hat, von da nicht ausgewiesen werden dürfe, 
heißt es im Abs. 4 desselben Paragraphen: 
„Inwieweit in anderen als den vorstehend gedachten Fällen 
erfolgte polizeiliche Ausweisungen als Grund der Aufnahmeverweigerung 
an einem anderen Orte gelten können, hängt von dem Ermessen der Polizei= 
behörde im einzelnen Falle ab.“ 
In betreff der Fortdauer der Geltung dieses § 17 s. die Verfügung des 
kgl. sächs. Min. d. J. vom 11. März 1882. 
4. Das kgl. württembergische Gesetz, betr. die Gemeinde- 
angehörigkeit vom 16. Juni 1885 88 57, 58 (Reg Bl. S. 257) nebst Ver- 
fügung des kgl. württemb. Min. d. J., betr. die Vollziehung dieses Gesetzes, 
vom 7. Okt. 1885 § 27 (vglI. Anhang, Anl. Nr. 9). 
) Neuerdings sind unter dem 4. Febr. und 21. März 1907 (Ml. f. d. 
i. V. S. 105 u. 148) Erlasse ähnlichen Inhalts von dem kgl. preuß. Min. d. J. 
ergangen. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 4 
7.
	        
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