IIIter Abschnitt.
Bei der Durchfuhr von Waaren bloß durch nachgenannte
Landestheile, oder auf genannte Straßen, wird die Durchgangs-
Abgabe dahin ermaͤßigt, daß als hoͤchster Durchfuhrzoll auch
von den bei der Eingangs- und Ausgangsabgabe hoͤher belegten
Wcaren nur erhoben wird:
1.) Von Waaren, welche
5.) auf der linken Nheinseite landwärks eingehen und auf
derselben Rheinseire landwärks wieder ausgehen, oder
welche auf dem Rheine, es sei zu Berg oder Thal,
oder auf der Mosel in das Vereinsgebiet einereren, und
auf Straßen auf der linken Iheinseite wieder aus-
gehn; und umgekehrt, welche auf kandwegen linkseits
Bheins eintreten, und auf dem Rheine, es sei zu
Verg oder zu Thal, oder auf der Mosel ausgehen,
ingleichen welche
b.) ebenfalls beim Eingange auf der linken #heinseite,
landwärks an der Grenzstrecke von Einmeldingen (Ba-
sel gegenüber) in südöstlicher Richtung bis Mittenwald
wieder ausgehen, oder welche umgekehrt beim Eingange
auf der eben bezeichneten Grenzlinie von Einmeldingen
bis Mircenwald, auf der linken Rheinseite, landwärts
wieder ausghen
2.) Von Waaren, welche
e.) über die Grenzen des Vereins auf der t#inie von Neu-
burg bis Basel, dann entlängs der Schweitzerischen
und Oestreichischen Grenzen bis zur Donau oder strom-
wärts auf der Donau eintreten und innerhalb der eben-
bezeichneten Grenzlinie wieder austreen
Vom Preuß.
Vom Foll-
Centner. Centner.
Thlr. Sgr. Fl. JEr.
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