Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

IIIter Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren bloß durch nachgenannte 
Landestheile, oder auf genannte Straßen, wird die Durchgangs- 
Abgabe dahin ermaͤßigt, daß als hoͤchster Durchfuhrzoll auch 
von den bei der Eingangs- und Ausgangsabgabe hoͤher belegten 
Wcaren nur erhoben wird: 
1.) Von Waaren, welche 
5.) auf der linken Nheinseite landwärks eingehen und auf 
derselben Rheinseire landwärks wieder ausgehen, oder 
welche auf dem Rheine, es sei zu Berg oder Thal, 
oder auf der Mosel in das Vereinsgebiet einereren, und 
auf Straßen auf der linken Iheinseite wieder aus- 
gehn; und umgekehrt, welche auf kandwegen linkseits 
Bheins eintreten, und auf dem Rheine, es sei zu 
Verg oder zu Thal, oder auf der Mosel ausgehen, 
ingleichen welche 
b.) ebenfalls beim Eingange auf der linken #heinseite, 
landwärks an der Grenzstrecke von Einmeldingen (Ba- 
sel gegenüber) in südöstlicher Richtung bis Mittenwald 
wieder ausgehen, oder welche umgekehrt beim Eingange 
auf der eben bezeichneten Grenzlinie von Einmeldingen 
bis Mircenwald, auf der linken Rheinseite, landwärts 
wieder ausghen 
2.) Von Waaren, welche 
e.) über die Grenzen des Vereins auf der t#inie von Neu- 
burg bis Basel, dann entlängs der Schweitzerischen 
und Oestreichischen Grenzen bis zur Donau oder strom- 
wärts auf der Donau eintreten und innerhalb der eben- 
bezeichneten Grenzlinie wieder austreen 
  
Vom Preuß. 
  
  
  
  
Vom Foll- 
Centner. Centner. 
Thlr. Sgr. Fl. JEr. 
. 10. 311 
15. 
 
	        
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