2
beffndlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere eingeführt werden, mie
alleinigem Vorbehalte:
Ga.) der zu den Sctaaksmonopolien gehörigen Gegenstände, (Spielkarten und Salz,)
nach Maßgabe der Art. 6. und 7.;
b.) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwärtig mie Steuern von verschie-
dener Höhe, oder in dem einen Scaate gar nicht, in dem anderen aber mit einer
Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen inländischen
Erzeugnisse, nach Maßgabe des Art. 8., und endlich
Z.) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden
Stagten ereheilten Erfindungsprivileglen (Patente) nicht nachgemacht oder einge-
führt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der
Einfuhr in den Scaat, welcher dieselben ertheilt hac, noch ausgeschlossen bleiben
müssen.
Art. 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behälc es in jedem der contra-
birenden Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen sein Bewenden.
Art. 7. In Betreff des Salzes treten Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog
von Nassau der zwischen den contrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabre-
dung in folgender Art beir:
Ga.) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden
zu werden pflege, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen tändern in die Ver-
einsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der
vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern,
Fakkoreien oder Niederlagen geschiehr;
b.) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Ver-
eine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der
Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vor-
sichtsmaaßregeln Statt finden, welche von denselben für nöthig erachtet werden;
Zc.) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei;
d.) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaken betriffe, so ist die Einfuhr des
Salzes von einem in den andren nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den
Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen;
Te.) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Staats-
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen
von öffentlichen Behörden begleitet werden;
f.) wenn ein Vereinsstaat durch einen andern aus dem Auslande oder aus ei-
nem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein
Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll
diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, in